Bürgerentlastungsgesetz
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Absetzbare Beitragsanteile
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Ich habe die Bescheinigung über die berücksichtigungsfähigen Beiträge 2010, sowie die Informationen über die Einwilligung in die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung sowie Abfrage der Steueridentifikationsnummer erhalten. Muss ich jetzt tätig werden und der DBV meine Steueridentifikationsnummer mitteilen ?
Nein, wenn Sie der Datenübermittlung nicht widersprechen, dann brauchen Sie nichts zu tun. Wir fragen Ihre Steueridentifikationsnummer auf elektronischem Wege ab, um dann die berücksichtigungsfähigen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund melden zu können.
Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?
Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.02.2008 festgestellt, dass die bis zum 31.12.2009 geltende Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, da sie nicht die volle steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleisten. Es ging dabei nicht um alle Beiträge, sondern nur um die, die ein „medizinisches Existenzminimum“ sichern. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 01.01.2010 eine Neuregelung zu schaffen. Dies ist mit dem Bürgerentlastungsgesetz, welches zum 01.01.2010 in Kraft tritt, erfolgt.
Wie wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bislang steuerlich berücksichtigt?
Bis zum 31. Dezember 2004 wurden alle vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorsorgeaufwendungen - also auch Beiträge zugunsten einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung - zusammengerechnet und bis zu einer bestimmten Obergrenze als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Höhe des dem Steuerpflichtigen zustehenden Abzugsvolumens wurde auf verschiedenen Stufen ermittelt. So konnten Arbeitnehmer in der Regel maximal 2.001 Euro und Selbständige maximal 5.069 Euro als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 waren Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1500 Euro für Arbeitnehmer und Beamte und 2400 für Selbständige steuerlich absetzbar. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zur Arbeitslosen-, Hapftplicht- , Unfallversicherung und vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen.
Was ist die sogenannte Basisabsicherung bzw. der Basisschutz im Sinne des Bürgerentlastungsgesetzes?
Die sog. Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der Gesetzliche Krankenversicherung (ohne Krankentagegeld).
Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden?
Als Sonderausgaben werden die Beiträge anerkannt, die Sie für sich selbst, Ihren Ehegatten und Ihre unterhaltsberechtigten Kindern zu einer Basisabsicherung zahlen. Neu ist, dass die Beiträge zur Basisabsicherung ohne Deckelung durch einen Höchstbetrag absetzbar sind.
Kann es durch die Neuregelung für mich zu einer Schlechterstellung gegenüber der jetzigen Rechtslage kommen?
Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Günstigerprüfung vor. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Bitte klären Sie die Details mit Ihrem Finanzamt.
Wann wirkt sich die Gesetzesänderung erstmalig für mich aus?
Das Bürgerentlastungsgesetz tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Ihr Arbeitgeber bzw. Dienstherr die abzugsfähigen Beiträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuermindernd berücksichtigt. Deshalb versendet die DBV Ende des Jahres 2009 eine entsprechende Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Beiträge. Diese können Sie dann an Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn weitergeben.
Was ist das Lohnsteuerabzugverfahren?
Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist das übliche Besteuerungsverfahren für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Er führt sie dann an das Finanzamt ab.
Warum sind nicht die vollständigen Beiträge zu meiner Kranken- und Pflegepflichtversicherung unbeschränkt abzugsfähig?
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass nur die Beitragsanteile zu einer privaten Krankenversicherung in voller Höhe steuerlich absetzbar sind, die den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (der sogenannten Basiskrankenversicherung). Das Krankentagegeld ist von dieser Regelung ausgenommen. Nicht absetzbar sind somit Beitragsanteile die auf sogenannte Komfort-/Wahlleistungen fallen. Dazu gehören z.B. Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweitbettzimmer, Behandlungen durch den Heilpraktiker, Zahnersatz und Kieferorthopädische Leistungen. Schöpfen Sie allerdings mit den Zahlungen für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung Ihre Höchstbeiträge (2.800 Euro oder 1.900 Euro) nicht aus, können Sie auch bestimmte weitere Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen. Dazu gehören dann auch die Beiträge für Wahl-/Komfortleistungen.
Wie werden die Höchstbeträge ermittelt?
Vereinfacht lässt sich sagen, dass Selbständige einen Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 2.800 Euro haben. Für Arbeitnehmer und Beamte gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro. Der Gesetzgeber unterscheidet danach, ob jemand einen Zuschuss (z. B. Arbeitgeberzuschuss oder Beihilfe) für seine Absicherung im Krankheitsfall erhält. Ist das der Fall, dann gilt der geringere Höchstbetrag. Wie hoch Ihr Höchstbetrag ist, kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen.
Wie wird der Beitragsanteil, der auf den Basisschutz entfällt, ermittelt?
Grundlage zur Ermittlung des abzugsfähigen Beitragsanteils ist die Krankenversicherungsbeitragsermittlungsverordnung (KVBEVO). Das ist eine für alle Versicherer geltende Verordnung zur Ermittlung der abzugsfähigen Beiträge. Mit Hilfe dieser Verordnung haben alle Versicherer für jeden Tarif die Beitragsanteile, die auf den Basisschutz entfallen, ermittelt. Enthält ein Tarif nur Leistungen auf dem Niveau einer Basisabsicherung, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht erforderlich. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Enthält ein Tarif darüber hinaus auch Leistungen, die der Finanzierung von Komfortleistungen (Heilpraktiker, Chefarztbehandlung etc) dienen, ist die Höhe des nicht abziehbaren Beitragsanteils prozentual zu ermitteln. Enthält ein Tarif aber nur Leistungen, die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen einer Basisabsicherung nicht entsprechen, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht durchzuführen. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist nicht berücksichtigungsfähig.
Warum ist der Beitrag für meine Anwartschaftversicherung nicht absetzbar?
Solange Sie eine Anwartschaftsversicherung haben, besteht kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für Heilbehandlungen. Das ist aber Voraussetzung, damit die Beiträge für einen Tarif steuermindernd wirken können.
Wie erfolgt die Berücksichtigung der steuerlich absetzbaren Beitragsanteile?
Für das Jahr 2011 ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr die für die Lohnabrechnung relevanten Daten aus einer zentralen Datenbank (ELSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen kann. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2010 steht die ELSTAM-Datenbank noch nicht zur Verfügung. Deshalb versendet die DBV Ende dieses Jahres eine entsprechende Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Beiträge. Diese können Sie dann an Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn weitergeben
Wie wird der Risikozuschlag und der gesetzliche Zuschlag berücksichtigt?
Der Beitrag einschließlich Risikozuschlag und einschließlich des gesetzlichen Zuschlags ergibt den dem Grunde nach abzugsfähigen Beitrag. Sowohl der Risikozuschlag als auch der gesetzliche Zuschlag fließen anteilsmäßig in die steuerliche Begünstigung mit ein.
Welche Auswirkungen hat ein Selbstbehalt?
Der abzugsfähige Beitrag ist ausschließlich von den tatsächlich gezahlten Beiträgen, die auf den Anteil des Basisschutzes entfallen, abhängig. Unter Umständen können Sie die Kosten, die Sie wegen eines Selbstbehaltes getragen haben, als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die individuell zumutbaren Belastungen gemäß dem Einkommensteuergesetz überschritten sind. Wie hoch diese ist, kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen.
Welche Auswirkung hat die Beitragsrückerstattung und Verhaltensbonifikation?
Die Beitragsrückerstattung bzw. die Verhaltensbonifikation ist genau wie der abzugsfähige Tarif in einen Anteil für den Basisschutz und in einen Anteil für Komfort-/Wahlleistungen aufzuteilen. Der Anteil, der Beitragsrückerstattung bzw. der Verhaltensbonifikation, der auf den Basisschutz entfällt, mindert die steuerlich unbeschränkt berücksichtigungsfähigen Beiträge. Die Beitragsrückerstattung für 2009, die in 2010 ausgezahlt wird, ist von den steuerlich absetzbaren Beiträgen für das Jahr 2010 abzuziehen. Beitragsrückerstattungen bzw. Verhaltensbonifikationen werden steuerlich immer in dem Jahr betrachtet, in dem sie ausgezahlt wurden.
Wirken sich eine Beitragsrückerstattung bzw. die Verhaltensbonifikationen immer steuermindernd aus?
Ob sich eine Beitragsrückerstattung bzw. die Verhaltenbonifikationen negativ oder positiv auf die Höhe der absetzbaren Beiträge auswirken, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Sofern Sie mit Ihren gesamten Beiträgen unter den für Sie geltenden Höchstsätzen liegen, haben weder Beitragsrückerstattungen noch Verhaltensbonifikation einen steurmindernden Effekt, wenn Sie durch Beiträge, z.B. Unfall-, Haftpflichtversicherung die Höchstbeträge der sonstigen Vorsorgeaufwendungen erreichen.
Welche Daten werden von der DBV an die Steuerbehörden übermittelt?
DBV übermittelt:
1) Die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung,
2) die ID des Steuerpflichtigen,
3) die Vertrags- und Versicherungsdaten
4) sowie das Datum der Einwilligung
Weshalb erfolgt die Meldung der berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung?
Der Gesetzgeber hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Sammelstelle bestimmt.
Warum werden die Daten von der DBV elektronisch übermittelt?
Es ist ausdrücklicher Wunsch des Gesetzgebers, dass eine volle Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung nur dann gegeben ist, wenn die Daten von den Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt werden.
Was passiert wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?
Wenn Sie der Datenübermittlung widersprechen, dann werden wir im folgenden Jahr (zum ersten Mal im Jahr 2011) keine elektronische Beitragsmeldung in die ELSTAM Datenbank machen. Die Folge ist, dass nicht die tatsächlich entstandenen Aufwände zum Basiskrankenversicherung in voller Höhe geltend gemacht werden können, sondern nur die Beträge der Höchstgrenzen. Wenn Ihre tatsächlichen Aufwände also über 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro lagen, dann könnte dies für Sie ein Nachteil sein. Dies ist eine der Fragen, die Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Für das Jahr 2011 ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr die für die Lohnabrechnung relevanten Daten aus einer zentralen Datenbank (ELSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen kann. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2010 steht die ELSTAM-Datenbank noch nicht zur Verfügung. Deshalb versendet die DBV Ende dieses Jahres eine entsprechende Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Beiträge. Diese können Sie dann an Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn weitergeben.
Kann ich mündlich widersprechen?
Nein. Der Widerspruch muss schriftlich und für jede versicherte Person (also auch für Kinder) erfolgen- ein Schreiben auf dem alle versicherten Personen aufgeführt sind und durch die jeweilige Unterschrift bestätigt wurde, ist ausreichend.
Wie werden Änderungen beim Versicherungsschutz im laufenden Jahr berücksichtigt?
Die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt einmal jährlich und zwar bis zum 28. Februar des Folgejahres. Gemeldet werden die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge und Erstattungen des Vorjahres. Diese Daten bilden die Grundlage für die Lohnsteuerberechnung des laufenden Jahres. Soweit im laufenden Jahr Änderungen hinsichtlich der abzugsfähigen Beiträge erfolgen, können diese durch Vorlage einer neuen Bescheinigung im Lohnsteuerabzugsverfahren bzw. in der Einkommensteuervorauszahlung angepasst werden. Zurzeit sind wir leider noch nicht in der Lage, Ihnen eine neue Bescheinigung zu erstellen. Wir bemühen uns, dies so schnell wie möglich umzusetzen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit dies erst im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der jährlichen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Ist die Verwendung Steuer-Identifikationsnummer seitens der DBV auf steuerliche Zwecke begrenzt?
Ja. Die Steueridentifikationsnummer dient den Finanzbehörden zur Identifikation der vom Versicherer übermittelten Daten.
Wie erfahre ich, welche meiner Daten die DBV an die Steuerverwaltung übermittelt hat?
Sie erhalten immer eine Kopie der an die ELSTAM Datenbank übermittelten Daten.
Bin ich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden?
Die Übermittlung der Daten führt nicht zu einer generellen Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung. Sollten jedoch im Lohnsteuerabzugsverfahren höhere Beträge berücksichtigt worden sein, als Sie tatsächlich getragen haben (z. B. durch eine Beitragsrückerstattung, die erst im Laufe des Jahres fällig wurde), sind Sie ab 2010 verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.
Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?
Selbständige können die von der DBV zum Jahresende 2009 versandte Bescheinigung bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung vorlegen. Das Finanzamt kann die berücksichtigen. Bitte klären Sie Details mit Ihrem Steuerberater bzw. Finanzamt ab.
Hinweis:
Die vorstehenden Fragen und Antworten wurden mit aller Sorgfalt erstellt. Eine Haftung für falsche oder unvollständige Informationen schließen wir aus.
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