Arzt spricht mit Patient

Arztbesuch Ihr Ratgeber rund um den Besuch der Arztpraxis

Akute Erkrankung

Grippaler Infekt, Halsentzündung, Magen-Darm-Probleme, Rückenschmerzen – es gibt viele Anlässe für einen Arztbesuch. Hier lesen Sie, was Sie als Privatpatient bei Ihrer Arztwahl berücksichtigen sollten und welche Dinge darüber hinaus für Sie wichtig sind, auch im Hinblick auf die Erstattung.

Wer privat versichert ist, hat gegenüber dem Arzt einen anderen Status als früher. Denn anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie selbst Vertragspartner des Arztes. Grundlage der ärztlichen Behandlung ist der Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Arzt. Immer wenn Sie einen Arzttermin vereinbaren, die Praxis betreten oder die Sprechstunde aufsuchen, haben Sie mit Ihrem Arzt stillschweigend einen Behandlungsvertrag abgeschlossen.

Als Privatpatient haben Sie die freie Arztwahl unter den niedergelassenen und zugelassenen Ärzten. Freie Arztwahl bedeutet für Sie, dass Sie nicht zwischen Privatarzt und Kassenarzt unterscheiden müssen.

Was ändert sich darüber hinaus für Sie als Privatpatient? Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).  

Hintergrundbild FAQs

Wichtigste Unterschiede zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat gesetzlich den Auftrag, ihren Versicherten einen weit­gehenden Schutz im Krankheitsfall zu gewähren. Die Versorgung soll ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, also das notwendige Maß nicht überschreiten. Den Leistungskatalog legt grundsätzlich der Gesetzgeber fest. Für die Inanspruch­nahme einiger Leistungen werden vom Patienten Zuzahlungen verlangt.
 
In der GKV wird das Sachleistungsprinzip zugrunde gelegt. Der Arzt rechnet mit der kassenärztlichen Vereinigung ab; zwischen Arzt und Patient besteht kein Vertrags­verhältnis. Deswegen erhält der Patient auch in der Regel keinen Einblick in die Abrechnung. Ausnahme: Zuzahlungen bei Behandlungen (z. B. Zahnersatz, Massagen etc.).
 
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) wählt der Kunde einen bestimmten Tarif aus und legt somit das Niveau und den Umfang seiner Absicherung selber fest. In der PKV wird das Kostenerstattungsprinzip zugrunde gelegt. Der PKV-Versicherte schließt, wenn er sich in die Behandlung eines Arztes begibt, mit diesem einen indi­viduellen Behandlungsvertrag. Es besteht keine vertrag­liche Bindung zwischen dem Arzt und dem PKV-Unternehmen. Der Patient kann die Rechnung beim Arzt bezah­len, sie anschließend dem Versicherer vorlegen und erhält nachträglich die Kosten­erstattung. Oder er legt die Rechnung dem Versicherer vor, erhält von diesem die tarif­liche Leistung und bezahlt im Anschluss den Arzt.

In der Privaten Krankenversicherung profitieren Versicherte von der besten medizinischen Versorgung. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung, in der Versicherte auch Leistungskürzungen hinnehmen müssen, sind die Leistungen in der Privaten Krankenversicherung ein Leben lang garantiert. Um diese Garantie gewährleisten zu können, schreibt der Gesetzgeber den PKV-Unternehmen vor, ihre Tarife so zu kalkulieren, dass sie nicht nur die heutigen, sondern auch die zukünftig zu erwartenden Gesundheitskosten abdecken. Dabei kann man natürlich immer nur von dem aktuellen Stand der Preise und der medizinischen Entwicklung ausgehen. Deswegen schreibt der Gesetzgeber ferner vor, dass jedes PKV-Unternehmen jährlich seine Beiträge überprüfen muss.

Der verantwortliche Aktuar und ein unabhängiger Treuhänder überprüfen die Beitragskalkulation. Und schließlich wacht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Richtigkeit der Kalkulation. 

Hinweise für Beihilfeberechtigte

Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten ist Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig. Zur Vereinfachung der Kostenerstattung für Sie reichen Sie bitte die Originalbelege bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle ein. Die Zweitschriften der Arztrechnungen können Sie zur Erstattung an die DBV senden.

Die Wahl des Arztes

Oft macht es Sinn, bei einer akuten Erkrankung zunächst den Hausarzt aufzusuchen. Dies ist in der Regel ein praktischer Arzt bzw. ein Arzt für Allgemeinmedizin. Zu ihm hat man meist schon ein längerfristiges Vertrauensverhältnis und er kennt Sie und Ihre Vorgeschichte. Oftmals liegen ihm bereits Untersuchungsergebnisse vor, um Ihnen eine weitergehende fachärztliche Behandlung anzuraten.

Gerade, wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Facharzt der richtige Ansprechpartner für Sie ist, kann Ihr Hausarzt weiterhelfen. Er kann Ihnen den richtigen Facharzt empfehlen. Daher ist ein guter Hausarzt, der mit Rat und Tat zur Seite steht, von großem Vorteil! Natürlich können Sie aber auch auf dem direkten Weg zum Facharzt gehen, denn Sie haben freie Arztwahl.
 

Sollten Sie noch auf der Suche nach einem geeigneten Hausarzt oder Facharzt sein, stehen Ihnen unsere erfahrenen Berater am Gesundheitstelefon unter 0221 148-41444 gerne zur Verfügung. Oder schauen Sie hier nach, ob es in Ihrer Nähe schon einen Partnerarzt von AXA/DBV gibt:

Zur Spezialistensuche

Bitte achten Sie darauf, welchen Tarif Sie bei der DBV abgeschlossen haben. Mit der Entscheidung für den Tarif EL Bonus (-N, -U), EL 400 (-N) oder EL (-N) haben Sie sich für das Primärarztprinzip entschieden. Dabei gibt es Besonderheiten zu beachten, die die Erstattungshöhe beeinflussen können.
 
Das Primärarzt-Prinzip sieht vor, dass immer zuerst ein Primärarzt konsultiert wird. Stellt dieser fest, dass eine Folgebehandlung durch einen Facharzt medizinisch notwendig ist, überweist er an einen Arzt der entsprechenden Fachrichtung. Wird der Facharzt ohne Überweisung eines Primärarztes konsultiert, sind die Kosten der fachärztlichen Behandlung nicht zu 100 % erstattungsfähig.

Sind Sie im Tarif EL Bonus (-N, -U), EL 400 (-N) oder EL (-N) versichert, sollte die Erstbehandlung deswegen immer durch einen Primärarzt erfolgen. Bei folgenden Ärzten handelt es sich um Primärärzte:

  • Ärzte für Allgemeinmedizin
  • Fachärzte für Gynäkologie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderärzte)
  • Praktische Ärzte
  • Fachärzte für Augenheilkunde (Augenärzte)
  • Not- und Bereitschaftsärzte

Bitte beachten, wenn Sie den Tarif El Bonus und einen Internisten als Hausarzt haben

Ein Internist ist ein Facharzt für Innere Medizin und kein Primärarzt im Sinne des Primärarzt-Prinzips ist. Es kommt in diesem Zusammenhang häufiger zu Missverständnissen, da das Primärarzt-Prinzip vielfach auch als Hausarzt-Prinzip verstanden wird. Wenn Sie also einen Internisten (Facharzt für Innere Medizin) als Hausarzt haben, werden die Kosten Facharztbehandlung eingestuft und sind nicht zu 100 % erstattungsfähig.

Es gibt eine Ausnahme: Sollten Sie seit 3 Jahren vor Versicherungsbeginn einen Internisten als persönlichen Hausarzt haben, erkennt  die DBV diesen auch als Primärarzt an. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie haben den Internisten bereits bei Vertragsabschluss im Antrag als Hausarzt angegeben.
  • Ihr Internist hat Sie in den letzten 3 Jahren vor Versicherungsbeginn allgemeinmedizinisch, d. h. als Hausarzt behandelt, und zwar für Erkrankungen, für die normalerweise ein Hausarzt/Primärarzt aufgesucht wird.
  • Anhand eines Berichtes Ihres Internisten wird der entsprechende Behandlungsverlauf der letzten 3 Jahre bestätigt.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erkennen wir den genannten Internisten als Primärarzt an. Hinsichtlich der tariflichen Leistungen wird er einem praktischen Arzt gleichgestellt. Eine Überweisung für eine Erstbehandlung wird für diesen bestimmten Internisten nicht mehr benötigt. Die Leistungen können dann zu 100 %  erstattet werden.

Vielleicht wussten Sie gar nicht, dass Ihr Hausarzt auch gleichzeitig Facharzt für innere Medizin ist und haben es deswegen auch nicht im Antrag angegeben. In diesem Fall bieten wir Ihnen an, dass wir im Nachhinein prüfen, ob die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Hierzu füllen Sie bitte in dem folgenden Fragebogen zunächst selber die Schweigepflichtentbindungserklärung aus. Danach schicken Sie bitte den gesamten Fragebogen an Ihren Arzt mit der Bitte ihn ausgefüllt an uns zurückzuschicken. Wir prüfen dann, ob wir Ihren Internisten als Primärarzt anerkennen können.

Fragebogen für Primärarzt (Internist) (PDF, 555 KB)

Formalitäten in der Arztpraxis

Versichertenkarte / Formalitäten bei der Anmeldung

Auch als Privatpatient werden Sie häufig in der Praxis um Ihre Versichertenkarte gebeten. Diese Karte ist eine Art Ausweis und enthält Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum und Ihre Versicherungsnummer.  Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, welche ambulanten Behandlungen Ihr versicherter Tarif beinhaltet. Ihr Arzt weiß also nicht, ob beispielsweise die Behandlung durch Heilpraktiker, Psychotherapeuten oder alternative Heilmethoden in Ihrem Tarif enthalten sind. Auch über einen evtl. vereinbarten Selbstbehalt oder das Primärarztprinzip geben die Kartendaten keine Auskunft.

Viele Ärzte rechnen über ein externes Unternehmen ab, z. B. über eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS). Für diesen Abrechnungsmodus benötigt der Arzt Ihr Einverständnis, da persönliche und medizinische Daten an Dritte übermittelt werden. Deswegen holt die Arztpraxis, meist direkt bei der Anmeldung durch die Arzthelfer/innen, bei Ihnen die entsprechende Erlaubnis ein. Dies ist eine übliche Vorgehensweise, bei der Sie eine schriftliche Vorlage unterzeichnen.   

Hinweise für Beihilfeberechtigte

Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten ist Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig. Daher dient die Leistungsbeschreibung nur als Grundlage für den bei DBV abgesicherten Teil Ihrer Krankheitskosten.

Am besten schauen Sie sich einmal die Leistungsbeschreibung für Ihren Tarif an. 

Bei einer stationären Krankenhausbehandlung hat Ihre Versichertenkarte eine weiterführende Funktion.

Aus der Karte ist für das Krankenhaus folgendes ersichtlich:

  • Ihr Versicherungsumfang für stationäre Pflegekosten
  • ggf. versicherte Wahlleistungen für die Unterbringung im 1- oder 2-Bettzimmer

Was es bei stationären Behandlungen zu beachten gibt können Sie hier nachlesen.

Gibt es Behandlungsalternativen?

Bei vielen Krankheitsbildern und -verläufen gibt es unterschiedliche Behandlungsansätze. Sollte Unsicherheit bestehen, ob die vorgeschlagene Methode für Sie die richtige ist? Dann sprechen Sie mit Ihrem Arzt darüber. Er wird Ihnen die Vor- und Nachteile der angeratenen Behandlung erklären, damit Sie sich sicher fühlen mit der Entscheidung für eine Behandlung. Nicht selten gibt es verschiedene Behandlungsoptionen. 

Als Privatpatient sind Sie der Vertragspartner des Arztes. Sie erhalten die Rechnung und bezahlen diese. Sie können mit Ihrem Arzt weitere Behandlungsoptionen und die geeigneten nächsten Schritte besprechen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Ablauf ein anderer. Hier erhält der Arzt seine Vergütung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen der gesetzlichen Kassen und ist deren weitreichenderen Regularien unterworfen.

Alternative Behandlungsmethoden

Neben den von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Behandlungsmethoden und Arzneimitteln zahlt DBV auch für alternative Methoden und Arzneimittel. Voraussetzung ist, diese haben sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt oder es stehen keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung.

Typische alternative Behandlungsmethoden sind beispielsweise Akupunktur der traditionellen chinesischen Medizin oder Homöopathie. Die Wirksamkeit der Behandlungsmethoden ist nicht immer zweifelsfrei erwiesen. Eine Behandlungsmethode kann für ein bestimmtes Krankheitsbild als wirksam anerkannt sein, für ein anderes jedoch konnte keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen werden. Sie können sich daher vor Beginn einer Behandlung immer bei uns erkundigen, ob und in welchem Umfang die in Frage kommende Behandlung erstattungsfähig ist. Gerne sind unsere Berater am Service-Telefon für Sie da: 0221 148-41012.
 
Je nach versichertem Tarif ist bei der Erstattung entscheidend, durch wen die Behandlung erfolgt. Es gibt Tarife, die alternative Heilbehandlung durch anerkannte Heilpraktiker anerkennen und erstatten. In anderen Tarifen ist vorgesehen, dass alternative Heilbehandlungen nur durch Ärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation und daraus resultierender Zusatzbezeichnung  erstattet werden.
In Ihren Vertragsgrundlagen finden Sie auch dazu entsprechende Angaben. Gerne können Sie sich dazu auch direkt an uns wenden: 0221 148-41012.

Verordnung des Arztes

Medikamente / Arzneimittel

Verschreibt Ihnen Ihr Arzt ein Medikament, so stellt er Ihnen ein privatärztliches Rezept aus. Dies bedeutet, dass Sie die Medikamente vorab beim Kauf in der Apotheke bezahlen.
Anschließend erstattet Ihnen DBV die Kosten für Arzneimittel, wenn Sie medizinisch notwendig und verordnet sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Medikamente rezeptpflichtig oder freiverkäuflich in einer Apotheke bezogen werden können.
Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit des Präparates.

Damit wir die medizinische Notwendigkeit des Medikamentes prüfen können, benötigen wir die genaue Krankheitsbezeichnung. Deswegen reichen Sie uns bitte Rezepte mit der dazugehörigen Rechnung ein oder lassen Sie die entsprechende(n) Diagnose(n) auf dem Rezept vermerken. 

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten ist Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig.

Wichtige Informationen zum Bezug von Medikamenten

Nährmittel, Stärkungsmittel, Abführmittel, Badezusätze, Desinfektionsmittel, Kosmetika, empfängnisverhütende Mittel und ähnliches zählen nicht zu den Arzneimitteln, die medizinisch notwendig und somit erstattungsfähig sind. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie unsere Berater am Service-Telefon konkret nach der Erstattungsfähigkeit: 0221 148 41012.

Der Arzt ist völlig frei in seiner Entscheidung, welches Medikament er Ihnen verordnet. Sie können bei einer Medikamentenverordnung gemeinsam mit dem Arzt überlegen, ob es Alternativen zu teuren patentgeschützten Arzneimitteln gibt. Ist nämlich der Patentschutz eines Arzneimittels abgelaufen, kommen preisgünstigere Generika auf den Markt, die dem Original in Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen. So können Sie als Privatversicherter selbst einiges bewirken, damit Ihre Beiträge langfristig bezahlbar bleiben. Und wenn Sie aufgrund eines Selbstbehaltes die Medikamente selbst zahlen, macht sich der Kauf von Generika sofort positiv in Ihrer Brieftasche bemerkbar.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Verschreibungen beim Arzt und zum Bezug von Medikamenten:

Heilmittel

Heilmittel sind Anwendungen und Behandlungen wie beispielsweise Krankengymnastik, Massagen, Lymphdrainage, manuelle Therapie etc. Diese werden von Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten durchgeführt. Dies sind z. B. Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, etc.

Heilmittel sind – wie alle anderen medizinischen Maßnahmen auch –  erstattungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig sind. Es reicht nicht aus, dass eine Maßnahme angeraten wird, weil sie einem „guttut“. Verschreibt Ihnen Ihr behandelnder Arzt Heilmittel, sollte er bitte auf dem Rezept die entsprechende(n) Diagnose(n) und Maßnahme(n) vermerken. Auf diese Weise können wir die medizinische Notwendigkeit überprüfen.

Wichtig für Sie: Wenn Sie sicher gehen wollen, dass eine Maßnahme erstattungsfähig ist, sprechen Sie Ihren Arzt einfach auf die medizinische Notwendigkeit an!

Auf der Rückseite der Verordnung vermerken die Therapeuten häufig, wann welche Behandlung erfolgt ist. In jedem Fall sollten die Behandlungstage aber auf der Rechnung vermerkt sein.
Wichtig bevor Sie zum Heilmittelanbieter gehen:
Wissenswertes, bevor Sie z. B. zum Krankengymnast, Masseur etc. gehen.
Ist ein Heilmittel medizinisch notwendig, sind bei der Erstattung zwei weitere Dinge von Bedeutung: 

  • die sogenannten Heilmittelliste
  • die in Ihrem Tarif vorgesehene maximale Erstattung

Anders als Ärzte und Zahnärzte sind Heilmittelanbieter nicht an eine amtlich verbindliche Gebührenordnung gebunden. Daher können sie grundsätzlich die Preise für ihre Leistungen selber festlegen, beziehungsweise mit Ihnen als Patient vereinbaren. Damit Sie vor Behandlungsbeginn und für das Gespräch mit dem Therapeuten wissen, welche Preise wir anerkennen, haben wir eine sogenannte Heilmittelliste erstellt. In dieser sind die üblichen Heilmittel mit entsprechenden Höchstpreisen aufgeführt. Dabei handelt es sich um Preise, die marktüblich und angemessen sind.
Nehmen Sie die Heilmittelliste mit zu Ihrem Heilmittelanbieter oder greifen Sie mobil darauf zu.

Heilmittelpreisliste (PDF, 48 KB)

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten ist Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig.

Tarifliche Erstattung

Die maximale Erstattung hängt vom versicherten Tarif ab. Welchen Tarif Sie abgeschlossen haben, entnehmen Sie bitte  dem Versicherungsschein. Hier können Sie sehen, welche Erstattung der von Ihnen gewählte Tarif vorsieht.

Sehhilfen

Unter Sehhilfen versteht man Brillen und Kontaktlinsen. Sie sind – wie alle anderen medizinischen Maßnahmen auch – erstattungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig sind. Das heißt auch für Sehhilfen benötigen Sie eine ärztliche Verordnung/ein Rezept, auf dem die Diagnose bzw. der Grad der Fehlsichtigkeit vermerkt sein muss.

Bei Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen, bis zu welchem Höchstbetrag und in welchen Intervallen die Kosten übernommen werden.
Achtung: Ein beim Optiker durchgeführter Sehtest ersetzt keinen Besuch beim Augenarzt.

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten ist Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig. 

Abrechnung des Arztes

Worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine Rechnung von Ihrem Arzt erhalten

Nach der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung von Ihrem Arzt. Sie sind als Rechnungsempfänger auch derjenige, der die Rechnung begleichen muss.   

Sie sollten die Rechnung, die Sie für Ihre medizinische Behandlung erhalten immer überprüfen, bevor Sie sie bezahlen. Das ist kein Misstrauen gegenüber Ihrem Arzt. Vielmehr das Wissen, dass ein Arzt seine Rechnungen heute nicht sofort nach der Behandlung selber schreiben kann. Viele Ärzte übergeben die Rechnungsstellung und alles, was damit im Zusammenhang steht, an sogenannte  Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) oder ähnlich spezialisierte Dienstleistungsunternehmen ab. Andere schreiben die Rechnungen noch selber bzw. mithilfe ihrer Angestellten in der Praxis; das geschieht aber auch nicht sofort, sondern Tage oder Wochen später.

Wo gearbeitet wird, passieren auch manchmal Fehler. Achten Sie insbesondere darauf, dass die richtige Diagnose auf der Rechnung vermerkt ist. Sie verstehen die Diagnose nicht? Fragen Sie Ihren Arzt oder rufen Sie unsere Berater am Service-Telefon an: 0221 148-41012. Eine falsche Diagnose kann später z. B. bei einer Höherversicherung sowie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung zu  Missverständnissen führen. Ist dies der Fall, bitten Sie den Arzt um eine korrigierte Rechnung. 

Bitte wenden Sie sich immer erst an Ihren Arzt und lassen Sie sich die Rechnung erklären. Das gilt auch, wenn die Rechnung über eine Verrechnungsstelle kam. Sollten danach noch Unsicherheiten bestehen, haben Sie die Möglichkeit unseren Rechnungs-Check zu nutzen. Damit  können Sie Ihre Rechnung noch vor der Bezahlung überprüfen lassen.

Rechnungs-Check (PDF, 513 KB) 

Neu: Mit unserem Direktüberweisungs-Service übernimmt AXA die Bezahlung der Rechnung und nimmt Ihnen so zeitraubende Organisationsarbeiten ab.          

Wichtige Informationen zum Bezug von Medikamenten

Wenn Ihr Arzt zu einem höheren Faktor als 3,5fach abrechnen will, muss er Ihnen vor Behandlungsbeginn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorlegen. Ist Ihnen nicht verständlich, warum der Arzt ein höheres Honorar abrechnen möchte? Dann lassen Sie sich das höhere Honorar vor Unterzeichnung von ihm begründen. Es ist Ihr gutes Recht zu verstehen, welche Behandlung Ihr Arzt für Sie vorsieht und seine Rechnung sollte später für Sie nachvollziehbar sein.

Wichtige Information für Beihilfeberechtigte:
Honorarvereinbarungen (mit einem Faktor über den Höchstsätzen der GOÄ) werden vonseiten der Beihilfefestsetzungsstellen in der Regel als nicht wirtschaftlich angemessen Aufwendungen angesehen. Inwieweit von Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle eine Honorarvereinbarung akzeptiert wird und eine Beihilfefähigkeit besteht, sollten Sie immer im Vorfeld klären.
 
Sollte Sie dennoch unsicher sein, in welcher Höhe Ihr  Versicherungsschutz diese höheren Kosten abdeckt, sind unsere Berater am Service-Telefon gerne für Sie da: 0221 148-41012.

Einreichen von Rechnungen

Rechnungen zur Erstattung einreichen

Sie können Ihre Arztrechnungen per Post oder Fax an uns senden. Bitte geben Sie dabei Ihre Versicherungsnummer an und reichen uns nur Originalrechnungen ein.
Oder, wenn Sie in unserem ePortal Meine Gesundheit registriert sind, können Sie Ihre Rechnungen auch zeitsparend und portofrei online an uns übermitteln. Über Meine Gesundheit haben Sie zudem jederzeit Einsicht in den aktuellen Bearbeitungsstand und erhalten auch Ihre Leistungsabrechnung digital. Weitere Informationen zu Meine Gesundheit finden Sie unter www.dbv.de/meine-gesundheit.

Neu: Mit unserem Direktüberweisungs-Service übernimmt AXA die Bezahlung der Rechnung und nimmt Ihnen so zeitraubende Organisationsarbeiten ab.   

Wichtige Informationen für Beihilfeberechtigte

Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig ist. Zur Vereinfachung der Kostenerstattung für Sie, reichen Sie bitte die Originalbelege bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle ein. Die Zweitschriften der Arztrechnungen können Sie zur Erstattung an DBV senden.

Übrigens: Sie können Ihre Versicherungsangelegenheiten über unser geschütztes ePortal Meine Gesundheit online verwalten. Übermitteln Sie uns Ihre Rechnungen online, erhalten Sie auch unsere Leistungsabrechnungen direkt über Meine Gesundheit

Sie möchten uns Ihre Rechnungen lieber postalisch oder per Fax senden? Dann ist es am einfachsten, wenn Sie dazu unser Erstattungsformular nutzen.

Hier können Sie das Erstattungsformular herunterladen und direkt ausfüllen:

DBV Erstattungsformular (PDF, 540 KB)

Wie bearbeitet DBV die eingereichten Rechnungen?

Wir prüfen die eingereichten Rechnungen auf Basis des versicherten Tarifes. Das heißt auch, dass die Leistungen innerhalb des Versicherungszeitraumes erbracht und in Übereinstimmung mit den gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet wurden. Entsprechend erstatten wir Ihnen die Aufwendungen in tariflicher Höhe.

Fehlen Belege oder Angaben wie z. B. die genaue Diagnose, die ärztliche Verordnung oder Anlagen zur Rechnung, so bitten wir Sie, diese nachzureichen. Wir benötigen diese Unterlagen um prüfen zu können, ob eingereichte Rechnungen erstattungsfähig sind. In der privaten Krankenversicherung ist im Rahmen einer ambulanten Behandlung der Versicherte der Vertragspartner eines Arztes, nicht die Krankenversicherung – daher können wir nicht direkt mit dem Arzt in Kontakt treten. Wir versuchen selbstverständlich immer, die Bearbeitungsdauer so gering wie möglich zu halten, damit Sie nicht in Vorleistung treten müssen. Falls das jedoch in Einzelfällen nötig wird, bitten wir um Ihr Verständnis. 

Was finde ich auf der Leistungsabrechnung von DBV

Wir wollen stets dafür sorgen, dass die Leistungsabrechnungen für Sie transparent sind. Auf Ihrer Leistungsabrechnung weisen wir alle Rechnungsbeträge, alle Leistungsbeträge und die etwaigen Differenzen dazwischen – z. B. aufgrund von Selbstbeteiligung oder einer vereinbarten maximalen Erstattung – detailliert aus.

Übrigens: Sie können Ihre Versicherungsangelegenheiten über unser geschütztes ePortal Meine Gesundheit online verwalten. Übermitteln Sie uns Ihre Rechnungen online, erhalten Sie auch unsere Leistungsabrechnungen auf dem elektronischen Weg. 

Als Hilfestellung stellen wir Ihnen eine Musterleistungsabrechnung mit erklärenden Texten zur Verfügung. Damit möchten wir Ihnen zukünftig das Lesen und Verstehen Ihrer persönlichen Leistungsabrechnung erleichtern.

Musterleistungsabrechnung DBV (PDF, 116 KB)

Konnten wir Ihre Fragen rund um eine akute Erkrankung und den Besuch beim Arzt beantworten? Sollte dies nicht der Fall sein und es sind wichtige Fragen offen geblieben, dann rufen Sie uns einfach an: 0221 148-41012. Wir sind gerne für Sie da!