Ärztin informiert Patientin

Krankenhausaufenthalt Gut vorbereitet für Ihre ambulante oder stationäre Behandlung

Im Krankenhaus bestens versorgt!

Ein Krankenhausaufenthalt ist nie schön. Immerhin zeigt die Erfahrung: In den meisten Fällen ist noch genug Zeit, ihn zu planen. Doch leider gibt es auch dringende Situationen, in denen Sie sofort in eine Klinik müssen. Lesen Sie hier, was Sie wissen sollten, wenn ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht.

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Ambulant oder stationär?

Sie haben ein bereits länger bestehendes gesundheitliches Problem und Ihr Arzt rät Ihnen  zu einer Operation, z. B. am Knie, den Augen, den Mandeln, oder ähnlichem? Der Eingriff sollte in naher Zukunft durchgeführt werden,  aber er ist nicht akut. In diesem Fall haben Sie noch Zeit zu planen. Dazu gehört auch die Überlegung, ob der operative Eingriff ambulant durchgeführt werden kann oder stationär durchgeführt werden soll. 

Ambulante Operationen

Wussten Sie, dass mittlerweile 50 % aller Routine-Operationen ambulant vorgenommen werden? In diesen Fällen ist nach dem Eingriff kein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt nötig. Die Patienten kommen meist nach wenigen Stunden, noch am gleichen Tag nach Hause und erholen sich schnell im gewohnten Umfeld.
                              
Wenn Sie sich fragen, ob eine ambulante Operation für Sie in Frage kommt, dann erfahren Sie hier welche Operationen heute oft ambulant durchgeführt werden und, welche Vorteile eine ambulante Operation für Sie haben kann:

Operationen, die heute fast ausschließlich ambulant erfolgen:

  • Arthroskopische Eingriffe, z. B. Gelenkspiegelungen, Meniskus- und Kreuzband-Operationen
  • Operationen an Knie, Hand, Fuß, Schulter und Sprunggelenk
  • Korrektur des Hallux valgus
  • Leistenbruch-Operationen
  • Operation des Karpaltunnelsyndroms
  • Tennisellenbogen
  • Entfernung der Rachenmandeln (Polypen)
  • Nasennebenhöhlen-Operationen

Die Vorteile ambulanter Operationen im Überblick:

  • Sie genesen in Ihren eigenen vier Wänden
  • Sie wählen Ihren Operateur selbst
  • Sie lernen die Praxisklinik/das OP-Zentrum vor dem Eingriff kennen
  • Sie werden umfassend betreut
  • Operation und medizinische Versorgung erfolgen auf höchstem Krankenhausniveau

Wie ist der Ablauf bei einer ambulanten Operation?

Vor der Operation
Die Entscheidung für einen ambulanten Eingriff fällen Sie zusammen mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Sie vereinbaren beim Spezialisten Ihrer Wahl einen Operationstermin. Spätestens dann finden auch die nötigen Voruntersuchungen statt, so z. B. Bluttests oder Röntgenuntersuchungen. Der Operateur und eventuell der Anästhesist klären Sie
genau über Operation und Narkose auf und informieren Sie über die Risiken. Zuletzt unterschreiben Sie eine Einverständniserklärung.  

Am Tag der Operation
Sie kommen zu Ihrem Termin in die Praxis oder das OP-Zentrum, wo Sie umfassend und individuell vom OP-Team betreut werden. Je nach Eingriff und Narkose bleiben Sie nach der Operation noch eine Weile unter Beobachtung.

Nach der Abschlussuntersuchung, bei der der betreuende Arzt überprüft, ob auch wirklich alles in Ordnung ist, bekommen Sie einen Entlassungsbrief für den weiterbehandelnden Arzt und ein Rezept für die notwendigen Medikamente – und dann dürfen Sie auch schon wieder nach Hause.

Wieder zu Hause
Nach der Operation sollten Sie auf jeden Fall die Ruhe einhalten, die Ihr Arzt Ihnen verordnet hat. Die Kontrolle und Nachbehandlung erfolgt dann entweder durch den Operateur selbst oder durch den behandelnden Haus- oder Facharzt.

Ihr Arzt wird Ihnen die Unterschiede der beiden Behandlungsmöglichkeiten erläutern und Sie umfassend beraten. Die Entscheidung für oder gegen einen ambulanten Eingriff fällen Sie zusammen mit Ihrem Arzt. 

Wahl der Klinik

Kann ich mir das Krankenhaus selbst aussuchen?

Der anstehende Eingriff ist nicht ambulant durchführbar? Dann können Sie die Klinik selbst auswählen. Ihr Arzt unterstützt Sie bei der Auswahl der richtigen Klinik und kennt Kliniken, die sich auf bestimmte Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden spezialisiert haben. Sprechen Sie ihn einfach konkret darauf an!

Tipp:
Gerne können Sie sich auch mit uns in Verbindung setzen – wir nennen Ihnen Kliniken, die für Ihre Behandlung in Frage kommen z.B., weil sie entsprechend spezialisiert sind. Unter der Rufnummer 0221 148-41444 erreichen Sie unser Gesundheitstelefon. Hier stehen Ihnen im Rahmen unseres gesundheitsservice360° rund um die Uhr kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Sie haben sich für eine Privatklinik entschieden?

Bitte nehmen Sie in diesem Fall vor Behandlungsbeginn unbedingt mit uns Kontakt auf. Warum? Privatkliniken unterliegen nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (KHEntG/BPflV) und können ihre Preise – im Rahmen der Angemessenheit – selbst bestimmen.

Unter 0221 148-41012 klären wir gerne für Sie, ob wir alle Kosten Ihrer Behandlung erstatten können.

Hinweis für Beihilfeberechtigte: 
Auch bei der Beihilfe gelten spezielle Regelungen für die Behandlung in einer Privatklinik. Deswegen sollten Sie unbedingt Ihre zuständige Beihilfefestsetzungsstelle kontaktieren, bevor Sie sich in einer Privatklinik behandeln lassen.             

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Wichtige Information für Beihilfeberechtigte

Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Bei einem planbaren Krankenhausaufenthalt ist es daher sinnvoll, vor der stationären Aufnahme zu klären, ob das Krankenhaus eine Vorauszahlung für den Beihilfeanteil verlangt. Für diesen Fall können Sie eine Abschlagszahlung bei Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle beantragen, die diese Kosten deckt. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle. 

Kosten – wer trägt was?

Was versteht man unter "Allgemeinen Krankenhausleistungen"?

Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen in der Regel die Kosten für eine Unterbringung im Mehrbettzimmer und die Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt. Der Chefarzt wird nur bei dringender Notwendigkeit hinzugezogen.

Welche Wahlleistungen stehen mir zur Verfügung?

Von Wahlleistungen spricht man, wenn die Leistungen über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus gehen.


Beispielsweise eine bessere Unterbringung (z.B. Zweibett- statt Mehrbettzimmer) oder die privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt. Haben Sie einen Tarif, der Wahlleistungen mit einschließt, so können Sie diese Kosten zur Erstattung einreichen. Sieht Ihr Tarif keine Wahlleistungen vor, und entscheiden Sie sich dennoch für z.B. eine Unterbringung im Zweibettzimmer, so sind diese zusätzlichen Kosten nicht erstattungsfähig und von Ihnen selbst zu tragen. Ob Sie sich für einen Tarif mit Wahlleistungen entschieden haben, finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Die genaue Bezeichnung Ihres Tarifs finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein. Hier haben wir die Leistungsbeschreibungen zu einigen wichtigen Tarifen für Sie direkt hinterlegt. Sollte Ihr Tarif hier nicht aufgelistet sein, so finden Sie die Informationen zu Ihrem Tarif in den Unterlagen, die wir Ihnen zusammen mit der Versicherungspolice geschickt haben.

Tarife für Beihilfeberechtigte:

Tarife für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst:

Wer trägt die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson?

Es gibt Fälle, in denen es aus medizinischer Sicht angeraten ist, dass eine Begleitperson mit aufgenommen wird. In anderen Fällen  ist es der Wunsch des Patienten.

  • Für eine medizinisch notwendige Begleitung fällt in der Regel ein täglicher Zuschlag in Höhe von 45,- Euro an. Diesen erstatten wir Ihnen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen.
  • Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für eine Wunschbegleitung. Davon spricht man, wenn z. B. bei stationärer Behandlung eines Kindes, ab einem Alter von fünf Jahren, ein Elternteil mit aufgenommen wird (meist als „Rooming-In“ bezeichnet). Es kann auch diverse andere Situationen geben, in denen aus persönlichen Gründen die Aufnahme einer Begleitperson gewünscht ist.

Wichtiger Hinweis, wenn Ihr Kind jünger als fünf Jahre ist

Einige Tarife erstatten die Kosten für eine Wunschbegleitung von Kindern über maximal fünf Tage und solange das Kind noch nicht fünf Jahre alt ist. Ausschlaggebend ist hier der versicherte Tarif des Kindes, nicht der des Elternteils. Sie sind nicht sicher, ob diese Ausnahme für Sie gilt? Nehmen Sie am besten vor dem Krankenhausaufenthalt mit uns unter 0221 148-36491 Kontakt auf. Wir prüfen dann die Kostenübernahme.

Information für Beihilfeberechtige:
Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle auf, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kosten für eine medizinisch notwendige Begleitung beihilfefähig sind. 

Mit welchen Nebenkosten muss ich rechnen?

Wie in jedem Haus gibt es auch im Krankenhaus Nebenkosten.
Krankenhausnebenkosten sind Kosten, die weder zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, noch zu den Wahlleistungen zählen - beispielsweise die Kosten für Telefon und Fernsehen. Zwar gehört heutzutage deren Bereitstellung meist zum Standard und damit zu den allgemeinen oder den Wahlleistungen, aber die Gebühreneinheiten sind und bleiben Kosten des täglichen Bedarfs, für die Sie selbst aufkommen müssen. Mit anderen Worten: Für die Verfügbarkeit bezahlen Sie nicht, für die Nutzung jedoch schon.

Tipp: Die  Nebenkosten  bei stationärer Krankenhausbehandlung können Sie bei uns mit einem frei verfügbaren Krankenhaustagegeld absichern.

Formalitäten bei der Aufnahme

Bei einem Notfall kommen Sie ohne Umwege in ein geeignetes Krankenhaus, das möglichst schnell erreichbar ist. Das Krankenhaus erledigt dann die Aufnahmeformalitäten automatisch mit Ihnen, in manchen Fällen auch erst nach der Erstversorgung oder mit Ihren Angehörigen. Darüber müssen Sie sich also in einer dringenden Notsituation keine Gedanken machen.

Ist die Aufnahme hingegen geplant, können Sie sich selber anmelden und die Aufnahmeformalitäten mit der Krankenhausverwaltung regeln. Hierbei spielt die Unterscheidung zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (z.B. Zwei- statt Mehrbettzimmer, Chefarztbehandlung) eine entscheidende Rolle.

Wichtige Informationen für Beihilfeberechtigte

Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer
Versicherungsschutz besteht. Bei einem planbaren Krankenhausaufenthalt ist es daher sinnvoll, vor der stationären Aufnahme zu klären, ob das Krankenhaus eine Vorauszahlung für den Beihilfeanteil verlangt. Für diesen Fall können Sie eine Abschlagszahlung bei Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle beantragen, die diese Kosten deckt. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle. 

Was muss ich unterschreiben – nur Formalitäten oder geht es um mehr?

Bei der Aufnahme unterschreiben Sie den Aufnahmevertrag. Dieser beinhaltet die allgemeinen Krankenhausleistungen. Möchten Sie statt im Mehrbett- im Zweibettzimmer untergebracht werden oder vom Chefarzt behandelt werden, so schließen Sie hierüber mit dem Krankenhaus gesonderte Verträge, sogenannte Wahlleistungsvereinbarungen ab. Eine Wahlleistungsvereinbarung zur Unterkunft und eine Vereinbarung über die Behandlung durch den Chefarzt  ist  zwingend vor Beginn der Behandlung schriftlich zu vereinbaren. Vor Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung muss Sie das Krankenhaus über die entsprechenden Entgelte und deren Inhalt informieren. 

Welche Untersuchungsunterlagen sollten Sie mitbringen?

Haben Sie aktuelle Unterlagen vorangegangener Behandlungen, die für die geplante Operation relevant sein könnten? Fragen Sie einfach den behandelnden Arzt im Krankenhaus, ob Sie diese vorlegen sollen. Wenn die Untersuchungsergebnisse noch aktuell genug sind, ersparen Sie sich unter Umständen dadurch die ein oder andere Untersuchung, die sonst noch einmal erfolgen müsste.

Kostenübernahme durch DBV

Anders, als bei ambulanten Behandlungen, kümmert sich DBV bei stationären Aufenthalten um die direkte Abrechnung der Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen und – sofern im Tarif enthalten z.B. im Tarif BW2-U - auch für die  Unterbringung im Zweibettzimmer.
Bei der Anmeldung im Krankenhaus legen Sie Ihre Versichertenkarte vor. Diese hat bei stationären Behandlungen nicht nur eine reine Ausweisfunktion, wie bei ambulanten Behandlungen.

Auf der Vorderseite Ihrer Versichertenkarte ist vermerkt:

  • Ihr Versicherungsumfang für allgemeine Krankenhausleistungen (in Prozent)
  • inwiefern die Unterbringung im Zweibettzimmer im Versicherungsschutz enthalten (Zweibettzimmerzuschlag)

Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind bei Ihrer Krankenvollversicherung zu 100% abgedeckt. Ob Ihr gewählter Tarif auch die Wahlleistung Unterbringung im Zweibettzimmer vorsieht, erkennen Sie daran, dass bei Zweibettzimmerzuschlag ein Prozentsatz angegeben ist. Steht hier keine Zahl, so ist diese Wahlleistung auch nicht im Versicherungsschutz enthalten ist.

Wichtige Information für Beihilfeberechtigte

Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer
Versicherungsschutz besteht. Bei einem planbaren Krankenhausaufenthalt ist es daher sinnvoll, vor der stationären Aufnahme zu klären, ob das Krankenhaus eine Vorauszahlung für den Beihilfeanteil verlangt. Für diesen Fall können Sie eine Abschlagszahlung bei Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle beantragen, die diese Kosten deckt. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle.

Sobald Sie Ihre Versichertenkarte im Krankenhaus vorlegen, weiß das Krankenhaus, dass es die Rechnung für die allgemeinen Krankenhausleistungen und – für Versicherte im Tarif BW2-U – auch für die Unterbringung im Zweibettzimmer, an uns schicken soll. Sie erhalten also hierfür in der Regel keine Rechnung und müssen auch nicht in Vorleistung treten.  

Welche Rechnungen erhalten Sie?

Alles, was über das hinausgeht, was auf der Versichertenkarte vermerkt ist, wird Ihnen in Rechnung gestellt.

Arztrechnungen für privatärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung)
Haben Sie sich für die persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung) entschieden, so handelt es sich um eine privatärztliche bzw. wahlärztliche Behandlung. Diese erfolgt häufig durch mehrere leitende Ärzte, denn meist sind verschiedene Fachrichtungen an Ihrer Behandlung beteiligt. So behandelt Sie z.B. bei einem orthopädischen Eingriff zum einen der Chefarzt der Orthopädie, zusätzlich der Chefarzt der Anästhesie, des Labors und ggf. weiterer Fachrichtungen. Hierüber erfolgt keine direkte Abrechnung mit DBV, auch dann nicht, wenn die privatärztliche Behandlung im Versicherungsschutz enthalten ist z.B. bei Versicherten im Tarif BW2-U. Auf der Versichertenkarte ist deswegen auch nicht vermerkt, inwiefern der versicherte Tarif diese Wahlleistung einschließt. Die Rechnungen der behandelnden Chefärzte erhalten Sie. Sind Sie im Tarif BW2-U versichert, reichen Sie diese anschließend zur Erstattung bei DBV ein.

Behandelt Sie Ihr ambulanter Arzt im Krankenhaus, so spricht man von einem sogenannten Belegarzt. Beispielsweise sind niedergelassene HNO-Ärzte häufig auch Belegärzte. Ein Belegarzt ist kein angestellter Vertragsarzt des Krankenhauses und erhält deshalb vom Krankenhaus auch keine Vergütung. Er darf aber die Infrastruktur des Krankenhauses, an dem er Belegbetten unterhält, nutzen. Die Kosten des Belegarztes werden nicht über das Krankenhaus abgerechnet. Seine Rechnung schickt der Belegarzt an Sie und Sie reichen Sie anschließend bei DBV ein.

Wichtige Information für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht und für den anderen Teil der Kosten Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig ist. Zur Vereinfachung der Kostenerstattung für Sie, reichen Sie bitte die Originalbelege bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle ein. Die Zweitschriften der Arztrechnungen können Sie zur Erstattung an DBV senden. 

Wie rechnet der Wahlarzt ab?

Die Rechnungen des Arztes richten sich immer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dort sind Höchstgrenzen für die Vergütung festgelegt. Jede private Krankenversicherung beachtet diese Grenzen bei der Erstattung. Ärzte dürfen die in der GOÄ festgelegten Beträge mit einem bestimmten Faktor multiplizieren. Mit welchem Faktor ist abhängig von der Art der Leistung. Dabei wird zwischen ärztlichen, technischen und Laborleistungen unterschieden:
Ärztliche Leistungen sind die persönlichen Leistungen des Arztes; sie können vom einfachen bis zum 2,3fachen Satz (sogenannter Regelhöchstsatz) berechnet werden. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein (bis Faktor 3,5). Dies muss der behandelnde Arzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen.

Wenn Ihr Arzt zu einem höheren Faktor als 3,5fach abrechnen will, muss er Ihnen vor Behandlungsbeginn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorlegen. Ist Ihnen nicht verständlich, warum der Arzt ein höheres Honorar abrechnen möchte? Dann lassen Sie sich das höhere Honorar vor Unterzeichnung von ihm begründen. Es ist Ihr gutes Recht zu verstehen, welche Behandlung Ihr Arzt für Sie vorsieht und seine Rechnung sollte später für Sie nachvollziehbar sein.

Sollte Sie dennoch unsicher sein, in welcher Höhe Ihr  Versicherungsschutz diese höheren Kosten abdeckt, sind unsere Berater am Service-Telefon gerne für Sie da: 0221 148-41012.

Wichtige Information für Beihilfeberechtigte:

Honorarvereinbarungen (mit einem Faktor über den Höchstsätzen der GOZ) werden von Seiten der Beihilfefestsetzungsstelle in der Regel als nicht wirtschaftlich angemessene Aufwendungen angesehen. Inwieweit von Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle eine Honorarvereinbarung akzeptiert wird und eine Beihilfefähigkeit besteht, sollten Sie am besten immer im Vorfeld mit Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle klären.

Für Versicherte im Tarif EL-Bonus

Sind Sie im Tarif EL Bonus-U versichert und wünschen ausdrücklich die Unterbringung im Zweibettzimmer, so tragen Sie die Kosten selber, denn sie sind nicht im Versicherungsschutz enthalten. Deswegen ist auf Ihrer Versichertenkarte auch kein Versicherungsschutz für den Zweibettzimmerzuschlag vermerkt.

Entscheiden Sie sich ausdrücklich für eine privatärztliche Behandlung, so geht auch dies über Ihren Versicherungsschutz hinaus. Entsprechend sind auch diese Kosten durch Sie selber zu tragen. Für beide Wahlleistungen erhalten Sie die Rechnung und können Sie anschließend nicht bei DBV/AXA zur Erstattung einreichen. 

Krankenhaus- und Arztrechnungen

Welche Rechnungen gehen direkt an AXA?

Anders, als bei ambulanten Behandlungen, kümmert sich AXA bei stationären Aufenthalten um die direkte Abrechnung der Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen und – sofern im Tarif enthalten z.B. im Tarif Vital-U - auch für die  Unterbringung im Zweibettzimmer.
 
Bei der Anmeldung im Krankenhaus legen Sie Ihre Versichertenkarte vor. Diese hat bei stationären Behandlungen nicht nur eine reine Ausweisfunktion, wie bei ambulanten Behandlungen.
Auf der Vorderseite Ihrer Versichertenkarte ist vermerkt

  • Ihr Versicherungsumfang für allgemeine Krankenhausleistungen (in Prozent)
  • inwiefern die Unterbringung im Zweibettzimmer im Versicherungsschutz enthalten (Zweibettzimmerzuschlag)

Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind bei Ihrer Krankenvollversicherung zu 100% abgedeckt. Ob Ihr gewählter Tarif auch die Wahlleistung Unterbringung im Zweibettzimmer vorsieht, erkennen Sie daran, dass bei Zweibettzimmerzuschlag ein Prozentsatz angegeben ist. Steht hier keine Zahl, so ist diese Wahlleistung auch nicht im Versicherungsschutz enthalten ist.

Sobald Sie Ihre Versichertenkarte im Krankenhaus vorlegen, weiß das Krankenhaus, dass es die Rechnung für die allgemeinen Krankenhausleistungen und – für Versicherte im Tarif Vital-U – auch für die Unterbringung im Zweibettzimmer, an uns schicken soll. Sie erhalten also hierfür in der Regel keine Rechnung und müssen auch nicht in Vorleistung treten. 

Welche Rechnungen bekomme ich selbst?

Alles, was über das hinausgeht, was auf der Versichertenkarte vermerkt ist, wird Ihnen in Rechnung gestellt.
 
Haben Sie sich für die persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung) entschieden, so handelt es sich um eine privatärztliche bzw. wahlärztliche Behandlung. Diese erfolgt häufig durch mehrere leitende Ärzte, denn meist sind verschiedene Fachrichtungen an Ihrer Behandlung beteiligt. So behandelt Sie z.B. bei einem orthopädischen Eingriff zum einen der Chefarzt der Orthopädie, zusätzlich der Chefarzt der Anästhesie, des Labors und ggf. weiterer Fachrichtungen. Hierüber erfolgt keine direkte Abrechnung mit AXA, auch dann nicht, wenn die privatärztliche Behandlung im Versicherungsschutz enthalten ist z.B. bei Versicherten im Tarif Vital-U.
Auf der Versichertenkarte ist deswegen auch nicht vermerkt, inwiefern der versicherte Tarif diese Wahlleistung einschließt. Die Rechnungen der behandelnden Chefärzte erhalten Sie. Sind Sie im Tarif Vital-U versichert, reichen Sie diese anschließend zur Erstattung bei AXA ein.
Behandelt Sie Ihr ambulanter Arzt im Krankenhaus, so spricht man von einem sogenannten Belegarzt. Beispielsweise sind niedergelassene HNO-Ärzte häufig auch Belegärzte. Ein Belegarzt ist kein angestellter Vertragsarzt des Krankenhauses und erhält deshalb vom Krankenhaus auch keine Vergütung. Er darf aber die Infrastruktur des Krankenhauses, an dem er Belegbetten unterhält, nutzen. Die Kosten des Belegarztes werden nicht über das Krankenhaus abgerechnet. Seine Rechnung schickt der Belegarzt an Sie und Sie reichen diese anschließend bei AXA ein.

Nach welchen Regeln berechnet der Wahlarzt seine Leistungen?

Die Rechnungen des Arztes richten sich immer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dort sind Höchstgrenzen für die Vergütung festgelegt. Jede private Krankenversicherung beachtet diese Grenzen bei der Erstattung. Ärzte dürfen die in der GOÄ festgelegten Beträge mit einem bestimmten Faktor multiplizieren. Mit welchem Faktor ist abhängig von der Art der Leistung. Dabei wird zwischen ärztlichen, technischen und Laborleistungen unterschieden:

  • Ärztliche Leistungen sind die persönlichen Leistungen des Arztes; sie können vom einfachen bis zum 2,3fachen Satz (sogenannter Regelsatz) berechnet werden. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein (bis zum Höchstsatz von 3,5). Dies muss der behandelnde Arzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen.

    Für Leistungen, die weder vom Chefarzt, noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelsatz begrenzt.
  • Regelsatz und Höchstsatz für medizinisch-technische Leistungen liegen bei den Faktoren 1,8 und 2,5.
  • Regelsatz und Höchstsatz für Laborleistungen liegen bei den Faktoren 1,15 und 1,3.

Zahle ich nicht doppelt, wenn die Wahlarztleistungen zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen berechnet werden?

Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.

Was ist eine Honorarvereinbarung?

Wenn Ihr Arzt zu einem höheren Faktor als 3,5fach abrechnen will, muss er Ihnen vor Behandlungsbeginn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorlegen. Ist Ihnen nicht verständlich, warum der Arzt ein höheres Honorar abrechnen möchte? Dann lassen Sie sich das höhere Honorar vor Unterzeichnung von ihm begründen. Es ist Ihr gutes Recht zu verstehen, welche Behandlung Ihr Arzt für Sie vorsieht und seine Rechnung sollte später für Sie nachvollziehbar sein.
Eine Honorarvereinbarung ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt persönlich erbracht werden.

Ist eine Honorarvereinbarung im Rahmen meines Versicherungsschutzes möglich?

Sollte Sie unsicher sein, in welcher Höhe Ihr  Versicherungsschutz diese höheren Kosten abdeckt, die sich aus einer Honorarvereinbarung ergeben, so sind unsere Berater am Service-Telefon gerne für Sie da: 0221 148-36491.

Wer kann mir Fragen zur Arztrechnung beantworten?

Bitte wenden Sie sich immer erst an Ihren Arzt und lassen Sie sich die Rechnung erklären. Das gilt auch, wenn die Rechnung über eine Verrechnungsstelle kam. Sollten danach noch Unsicherheiten bestehen, haben Sie die Möglichkeit unseren Rechnungs-Check zu nutzen. Damit können Sie Ihre Rechnung noch vor der Bezahlung überprüfen lassen.

Formular - Rechnungs-Check (PDF 2 MB)

Wie kann ich meine Rechnungen bei AXA zur Erstattung einreichen?

Sie können Ihre Versicherungsangelegenheiten über unser geschütztes ePortal Meine Gesundheit online verwalten. Übermitteln Sie uns Ihre Rechnungen online, erhalten Sie auch unsere Leistungsabrechnungen direkt auf dem digitalen Weg. Selbstverständlich können Sie uns Ihre Rechnungen auch ganz konventionell auf dem Postweg einreichen.

Anschlussheilbehandlung

Was ist eine Anschlussheilbehandlung (AHB)?

Sie haben alles gut überstanden – doch bei manchen Diagnosen und Krankheitsverläufen empfiehlt sich eine sogenannte Anschlussheilbehandlung (AHB), da die notwendige Therapie noch nicht abgeschlossen ist. Wenn Ihr behandelnder Arzt Ihnen zu einer sich dem Krankenhausaufenthalt oder der Operation anschließenden Rehabilitationsmaßnahme rät, deren Beginn in der Regel innerhalb von 14 Tagen erfolgt, so spricht man von einer AHB.

Sie kann sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden und unterscheidet sich eindeutig von einer Kur, die jederzeit erfolgen kann und eher der Vorbeugung von Krankheiten dient.

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Bitte nehmen Sie vor entsprechenden Maßnahmen daher immer Kontakt mit Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle auf.
Bitte beachten Sie:
Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sind nicht im Versicherungsschutz Ihrer Vollversicherrung enthalten. Hierfür benötigen Sie einen extra Kurkostentarif. 

Wer trägt die Kosten für eine AHB?

In der Regel ist dafür der Rentenversicherungsträger zuständig. Wird Ihr Antrag dort aber abgelehnt, können wir prüfen, inwieweit wir die Kosten für eine AHB erstatten können.Dies hängt vom jeweiligen Tarif ab. So empfiehlt es sich, nach Ablehnung durch den Rentenversicherungsträger und rechtzeitig vor Beginn der AHB mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir prüfen dann die Kostenübernahme! Rufen Sie uns an unter 0221 148-41012.
 
Wichtiger Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Bitte nehmen Sie vor entsprechenden Maßnahmen daher immer Kontakt mit Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle auf.

Einreichen von Rechnungen

Worauf sollen Sie achten, wenn Sie eine Rechnung erhalten?

Nach der Entlassung erhalten Sie die Rechnungen der liquidationsberechtigten Ärzte. Das sind die an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte. Die Berechnung der wahlärztlichen Behandlung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Eine Honorarvereinbarung (Berechnung über dem Höchstsatz der GOÄ) ist nur für Leistungen zulässig, die durch den Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden.
  • Für Leistungen, die weder vom Chefarzt noch von seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht, sondern an einen nachfolgenden Krankenhausarzt delegiert werden, ist die Liquidation auf den Regelhöchstsatz begrenzt.

Die Gebühren des Chefarztes sind für eine Behandlung im Krankenhaus um einen Minderungssatz von 25 % zu reduzieren. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Krankenhausärzte an der Behandlung beteiligt sind, gilt ein Minderungssatz von 15 %. Damit wird sichergestellt, dass Sie die im ärztlichen Honorar enthaltenen Sachkosten nicht doppelt bezahlen, als Arzthonorar und Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen. Ausgenommen von der Minderungspflicht sind der Zuschlag für Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen.

Krankenhaus - zu befüllende Unterlagen vor Behandlungsbeginn

Haben Sie Fragen zu Ihrer Rechnung? 

Bitte wenden Sie sich immer erst an Ihren Arzt und lassen Sie sich die Rechnung erklären. Das gilt auch, wenn die Rechnung über eine Verrechnungsstelle kam. Sollten danach noch Unsicherheiten bestehen, haben Sie die Möglichkeit unseren Rechnungs-Check zu nutzen. Damit können Sie Ihre Rechnung noch vor der Bezahlung überprüfen lassen.

Neu: Mit unserem Direktüberweisungs-Service übernimmt AXA die Bezahlung der Rechnung und nimmt Ihnen so zeitraubende Organisationsarbeiten ab.