Arzt spricht mit Patientin

Vertrag zur Krankenversicherung
Fragen rund um den Vertrag

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns telefonisch unter 0221 148-41012.

Informationen rund um ihren Vertrag

Mit Ihrer Privaten Krankenversicherung haben Sie einen wichtigen Vertrag abgeschlossen. Wir möchten Sie langfristig als zuverlässiger Partner begleiten. Darum ist es uns wichtig, dass Sie von Anfang an gut informiert sind. Im Laufe der Vertragslaufzeit, ergeben sich immer wieder Fragen, die Ihren Vertrag betreffen.  Es gibt Dinge, die jedes Jahr anfallen, z.B. zur steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge. Oder es ändert sich etwas Entscheidendes in Ihrem Leben, z.B. Sie heiraten oder wechseln den Dienstherrn. Lesen Sie hier die Antworten zu wichtigen Fragen rund um Ihren Vertrag.

Vorteile als Privatversicherter

Das System der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat sich über Jahrzehnte bewährt. Die PKV bietet ihren Versicherten eine lebenslange hochwertige Versorgung auf dem neuesten medizinischen Stand – und das ohne staatliche Subventionen und weitestgehend unabhängig von der demografischen Entwicklung.  Die Private Krankenversicherung hält für Sie als Beihilfeberechtigten Krankenversicherungsangebote bereit, die auf Ihren konkreten Bedarf zugeschnitten sind.

Im folgenden finden Sie viele Antworten auf Fragen und Themen wie:

  • Welche Vorteile bietet mir eine PKV?
  • Wissenwertes zum Vertrag (u.a. zu Wartezeiten, Mindestvertragslaufzeit und  Beitragsrückerstattung)
  • Besonderheiten bei der Beihilfe
  • Arbeitgeberwechsel & Familie
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Die Vorteile im Überblick

  • Ihr Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung kann nicht eingeschränkt werden.  Ihr Versicherungsschutz und damit Ihr Anspruch auf die vereinbarten Leistungen bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen.
  • Sie profitieren vom medizinischen Fortschritt
    Sie haben immer Teil am medizinischen Fortschritt.  Gibt es neue, anerkannte Behandlungsmethoden, so sind sie - bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung - automatisch mit versichert.  Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Tarife der privaten Krankenvollversicherung so kalkuliert sein müssen, dass Sie nach dem aktuellen Stand der Preise und der medizinischen Entwicklung die künftig zu erwartenden Gesundheitskosten des Versicherten decken. Deswegen sind alle PKV-Unternehmen gesetzlich verpflichtet die Beiträge einmal jährlich zu überprüfen.  Passen die kalkulierten Leistungsausgaben nicht zu den künftig erforderlichen, müssen die Beiträge angepasst werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Sie auch von teurer werdenden, neuen Behandlungsmethoden und Medikamenten profitieren.

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle.

Die Versichertenkarte: Ihr Ausweis als Privatpatient

Sie können Ihre Versichertenkarte in der Arztpraxis zur Identifikation als Privatpatient vorlegen. Außerdem spart die Arztpraxis hiermit die manuelle Eingabe Ihrer persönlichen Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum), weil sie aus dem Chip ausgelesen werden können. Auf der Karte ist auch ausgewiesen, welchen Versicherungsschutz Sie für die Unterbringung im Krankenhaus haben (z. B. Ein- oder Zweibettzimmer).

  • Vorteile beim Krankenhausaufenthalt

Mit den meisten deutschen Krankenhäusern erfolgt nach Vorlage Ihrer Versichertenkarte die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen direkt über uns. Sie können in Ruhe gesund werden. Wir kümmern uns für Sie um den bürokratischen Teil.
Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe gelten besondere Regelungen.
Erhalten Sie Beihilfe, beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankenvollversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Bei einem planbaren Krankenhausaufenthalt ist es sinnvoll, vor der stationären Aufnahme zu klären, ob das Krankenhaus eine Vorauszahlung für den Beihilfeanteil verlangt. Für diesen Fall können Sie eine Abschlagszahlung bei Ihrer Beihilfestelle beantragen, die diese Kosten deckt. Die von der Beihilfe auferlegten Eigenbeteiligungen für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Krankenhausbehandlung können Sie über ein Krankenhaustagegeld bei uns absichern.

  • Stationärer Aufenthalt in einer Privatklinik

Bitte setzen Sie sich vor Behandlungsbeginn mit uns und Ihrer Beihilfestelle in Verbindung, damit Sie über die Besonderheiten informiert werden können.

  • Einsatz auf Reisen

Auch im Urlaub lohnt es sich, die Karte dabeizuhaben. Sie finden darauf eine Notrufnummer, die Sie rund um die Uhr anrufen können, wenn Sie oder Ihre Familie
im Ausland krank werden oder einen Unfall haben.

Sie haben freie Arztwahl

Während die Versorgung in der GKV immer stärker vom Kostendruck geprägt ist, können Privatversicherte frei wählen, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen möchten.

Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Beihilfefestsetzungsstelle.
Haben Sie als Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst den Tarif EL Bonus-U versichert, achten Sie bitte auf das Primärarztprinzip.

Wissenwertes zum Vertrag

Beginn des Versicherungsschutzes

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahmeerklärung von uns in den Händen halten, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.

Medizinisch notwendige Maßnahmen

Alle Krankenversicherungen, ganz gleich ob gesetzlich oder privat, erstatten nur Maßnahmen und Behandlungen, die auch „medizinisch notwendig“ sind. Das bedeutet, es muss sich um Methoden oder Mittel handeln, die aus medizinischer Sicht geeignet sind, ein Leiden zu heilen oder zu lindern. Auf diese Weise  werden wenig Erfolg versprechende oder nicht ausreichend erprobte Behandlungsmethoden ausgeschlossen. Hierbei zählt nicht der einzelne Heilungserfolg, sondern ob die Maßnahme nach allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnis Erfolg versprechend ist. Auch Dauer und Umfang einer Untersuchung oder Behandlung müssen angemessen sein; dies nennen wir im Vertrag das „medizinisch notwendige Maß“.

Deshalb unsere Bitte an Sie: Wenn Sie, Ihr Arzt oder Ihr Heilpraktiker einmal nicht sicher sind, ob eine geplante Maßnahme versichert ist, rufen Sie uns unter 0221 148-41012 an, wenn nötig noch direkt aus der Praxis. Wir geben Ihnen dann sofort verbindlich Auskunft.

Wartezeiten

Wartezeiten legen fest, dass - ab Beginn der Versicherungslaufzeit - erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.

Für Ihre private Krankenvollversicherung verzichten wir auf Wartezeiten. Das heißt, dass Sie ab Beginn Ihre versicherten Leistungen in Anspruch nehmen können und diese gemäß Ihrem gewählten Versicherungstarif erstattet werden. Sollte eine von Ihnen abgeschlossene Zusatzversicherung eine Wartezeit vorsehen, so ist dies im Versicherungsschein aufgeführt.

Mindestvertragslaufzeit

Ihre Private Krankenversicherung wird für die Dauer von mindestens zwei Jahren abgeschlossen. Diese Mindestvertragslaufzeit muss erfüllt sein, bevor  eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. Unabhängig hiervon können Sie die private Krankenversicherung außerordentlich kündigen, wenn Ihre Beiträge erhöht werden.

Beitragszahlung

Ihren vertraglichen Versicherungsschutz können wir nur dann garantieren, wenn auch Ihre Beiträge fristgerecht eintreffen. Am einfachsten funktioniert das mit dem Lastschrifteinzugsverfahren. Es ist schnell und sicher.

Bitte berücksichtigen Sie:
Es ist besonders wichtig, dass die Beiträge pünktlich bezahlt werden, da Ihr Versicherungsschutz ansonsten gefährdet ist. Wenn Sie also einmal einen vorübergehenden finanziellen Engpass haben, sprechen Sie mit Ihrem persönlichen Betreuer oder rufen Sie uns unter 0221 148-41012 direkt an. Gemeinsam finden wir immer eine Lösung!

Das bequeme Lastschrifteinzugsverfahren spart Zeit und sorgt dafür, dass alles reibungslos und termingerecht abläuft.

Wenn sich Ihre Kontonummer ändert, teilen Sie uns dies bitte so schnell wie möglich mit. Dazu genügt ein Anruf.

Beitragsrückerattung (BRE)

Eine Beitragsrückerstattung kann gezahlt werden, wenn ein Kunde in einem Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch nimmt.  Man unterscheidet zwischen erfolgsabhängiger BRE und garantierter BRE. In einigen Tarif wird eine erfolgsabhängige BRE gewährt. Diese wird jährlich neu festgelegt und ist nicht garantiert, denn sie wird aus den Überschüssen des Unternehmens gezahlt. Geregelt wird das in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die BRE ist personenbezogen, erfolgsabhängig und freiwillig. Das heißt, ob und in welcher Höhe sie gezahlt wird, richtet sich nach der Höhe der erwirtschafteten Überschüsse. Sie erhalten einmal im Jahr unaufgefordert eine schriftliche Information.

In Meine Gesundheit erfahren Sie schon heute, mit welcher Rückzahlung Sie rechnen können.

Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung (BRE) in Ihrem Tarif:

Verhaltensboni

Sie erhalten von uns automatisch eine schriftliche Mitteilung, ob und welche Bonifikationen in Ihrem Tarif gezahlt wird.

Besonderheiten bei der Beihilfe

Besonderheiten für Personen mit Beihilfeanspruch

Schon als Beamter auf Widerruf haben Sie in den meisten Fällen Anspruch auf Beihilfe. Das bedeutet, Ihr Dienstherr beteiligt sich an den tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Sie erhalten also nicht wie eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer einen Zuschuss zum monatlichen Krankenversicherungsbeitrag, sondern bekommen einen Teil Ihrer jeweiligen Arzt- oder Krankenhausrechnung als Beihilfe erstattet.

Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der jeweiligen Beihilfeverordnung (Bundes- oder Landesbeihilfe).

Wichtige Informationen zur Beantragung von Leistungen bei der  Beihilfe

Wenn Sie Anspruch auf Beihilfe haben, haben Sie zu künftig zwei Ansprechpartner für die Erstattung  Ihrer Krankheitskosten. Außer gegenüber uns als Privatem Krankenversicherer müssen Sie auch gegenüber der für Sie zuständigen Beihilfestelle Ihre Ansprüche geltend machen.

  • Die Beihilfestelle

Die für Sie zuständige Beihilfestelle wird Ihnen von Ihrem Dienstherrn genannt.

  • Der Beihilfeantrag zur Abrechnung der Kosten

Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung sind Formblätter vorgeschrieben, die bei Ihrer Beihilfestelle in der jeweils gültigen Fassung erhältlich sind.

  • Unterschreiben des Beihilfeantrages

Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben. Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht (Vollmachtvordruck Ihrer Beihilfestelle oder formlos) bei Ihrer Beihilfestelle vorzulegen.

  • Vorlage der Belege bei der Beihilfestelle

Als Nachweis für die Aufwendungen genügt in der Regel die Vorlage von Duplikaten oder beglaubigten Fotokopien der Rechnungsbelege; fragen Sie hierzu aber bitte konkret bei Ihrer Beihilfestelle nach. Zwingend vorgeschrieben ist in der Regel die Vorlage von Originalbelegen in Sterbefällen und bei Aufwendungen für Kinder, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

  • Nachweis über die Leistungen der privaten Krankenvollversicherun

Bei Vorlage einer Bescheinigung über die versicherten Prozentsätze bei Ihrer privaten Krankenvollversicherung (z. B. eine Kopie des Versicherungsscheines) entfällt in der Regel der Einzelnachweis über die Leistung der privaten Krankenvollversicherung. Auf Nachfrage senden wir Ihnen gerne eine entsprechende Bescheinigung zu – in der Regel wird auch eine Kopie des Versicherungsscheines akzeptiert.

  • Antragsfrist für entstandene Kosten

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die entstandenen Kosten innerhalb einer bestimmten Frist nach Entstehen der Aufwendungen bzw. Ausstellen der Rechnung beantragt werden. Die für Sie maßgebliche Frist können Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle erfragen.

Tipp:
Bitte berücksichtigen Sie für die Fristwahrung ausreichende Zeiten für die Zustellung Ihres Beihilfeantrages und der Belege an die Beihilfestelle.

  • Mindestbetrag pro Antrag

Es gibt keinen einheitlichen Mindestbetrag, ab dem ein Beihilfeantrag gegenüber der Beihilfestelle geltend gemacht werden kann. Den für Sie maßgeblichen Mindestbetrag können Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle erfragen.

  • Eigenbeteiligung und Zuzahlung

Bei der Beihilfe gibt es je nach Beihilfeverordnung Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen. Über die für Sie geltenden Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen informiert Sie Ihre Beihilfestelle.

  • Aufwendungen für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die keinen Anspruch auf Beihilfe haben

Eine Beihilfe kann dann geltend gemacht werden, wenn die in der für Sie geltenden Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die konkreten Voraussetzungen können Sie bei Ihrer Beihilfestelle erfragen.  Bei getrennt lebenden Ehegatten muss außerdem ein Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten (Beamten, Versorgungsempfänger) bestehen.

  • Aufwendungen für Kinder

Kinder sind berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie auch im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person (Beamten, Versorgungsempfänger) berücksichtigt sind.

Beiträge

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag für die Private Krankenversicherung richtet sich nach dem Gesundheitszustand und dem Eintrittsalter. Er besteht im Wesentlichen aus einem Risikoanteil zur Deckung der laufenden Gesundheitskosten und einem Sparanteil, der der sogenannten Alterungsrückstellung zugeführt wird.

Was sind Altersrückstellungen und wozu dienen Sie?

Da im höheren Alter mehr medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden, müssten die Beiträge alleine deswegen mit zunehmendem Alter steigen. Damit das nicht passiert, wird ein Teil des Beitrags von Vertragsbeginn  an gespart (Sparanteil )und dient sozusagen als „Vorsorgepolster“ für die ausschließlich aufgrund des Alters steigenden Gesundheitskosten - die sogenannte Alterungsrückstellung. Dieser Teil der Beiträge wird am Kapitalmarkt sicher und verzinslich angelegt und  wird später schrittweise dazu verwendet die steigenden Kosten aufgrund des zunehmenden Alters auszugleichen. Können bei dieser Geldanlage mehr Erträge als ursprünglich angenommen erzielt werden, wird aus diesem Zinsertrag eine zusätzliche Alterungsrückstellung gebildet.

Wozu dient der gesetzliche Beitragszuschlag?

Im Jahr 2000 wurde der gesetzliche Beitragszuschlag eingeführt. Er wird (ab dem 20. Lebensjahr) in prozentualer Höhe des Tarifbeitrages der Krankenversicherung erhoben und entfällt zum 01.01. des Jahres, in dem der Versicherte 60 Jahre alt wird. Dieser wird ebenfalls verzinslich angelegt und für Personen, die das 65. Lebensjahr vollenden, genutzt, um Beitragsanpassungen zu begrenzen. Ist zum 80. Lebensjahr noch Kapital aus den zusätzlichen Alterungsrückstellungen und dem gesetzlichen Beitragszuschlag übrig, wird der Rest komplett zur Beitragssenkung verwendet.

Was können Sie zusätzlich zur Beitragsentlastung im Alter tun?

Mit Pensions- bzw. Renteneintritt steht den meisten nicht mehr so viel Geld zur Verfügung wie in der aktiven Berufszeit. Deswegen ist es sinnvoll, wenn Sie - zusätzlich zu den Vorkehrungen, die die PKV aufgrund der Bildung von Alterungsrückstellungen unternimmt - selbst aktiv werden, um Ihre Beiträge im Alter spürbar zu reduzieren. Mit unserem Beitragsentlastungstarif im Alter (BEA) zahlen Sie heute etwas mehr, profitieren aber nach dem 67. Lebensjahr – auf Wunsch auch eher – von einem deutlich geringeren Monatsbeitrag. Und das bei gleichbleibend starken Versicherungsleistungen. Ihre Vorteile: Der Beitrag kann steuerlich geltend gemacht werden und ist für Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst auch arbeitgeberzuschussfähig. Wenden Sie sich hierzu einfach an Ihren persönlichen Betreuer.

Warum sind Beitragsanpassungen nötig?

Ganz gleich, ob gesetzlich oder privat – steigende Leistungsausgaben haben Einfluss auf alle Krankenversicherer. Denn die Beitragseinnahmen müssen immer zu den Leistungsausgaben passen. Nur so kann der Versicherungsschutz in vollem Umfang garantiert werden und nur so profitieren Sie auch vom medizinischen Fortschritt, der meist mit teureren Behandlungsmethoden und neuen,  Medikamenten einhergeht.  Neben dem medizinischen Fortschritt verteuert auch die zunehmend älter werdende Gesellschaft die Gesundheitskosten. Alle Krankenversicherungen sind daher verpflichtet ihre Beiträge regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Zum einen, damit die Beiträge ausreichen um langfristig die höheren Kosten zu decken. Zum anderen aber auch, um bei der Neuberechnung zu berücksichtigen, dass Beitragssteigerungen im Alter gedämpft werden und der Sparanteil entsprechend angepasst wird.

Beiträge im Alter

Angesichts stetig steigender Gesundheitskosten ist die Frage, wie sich die Beiträge im Alter entwickeln, verständlich. In der PKV wird Vorsorge getroffen, um Beitragssteigerungen entgegen zu wirken:

  • Bildung von Alterungsrückstellungen durch den Sparanteil im Beitrag
  • Bildung von zusätzlichen Alterungsrückstellungen aus Zinserträgen
  • gesetzlicher Zuschlag – Bildung von zusätzlichen Alterungsrückstellungen
  • Regelmäßige Überprüfung der Beiträge – Anpassung des Sparanteils

Was ist der Basis-Tarif?

Die Leistungen des Basis-Tarifs sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, bieten also nicht den umfassenden Schutz, den Ihnen eine normale private Krankenvollversicherung bieten kann.
Dafür darf der Beitrag für den Basis-Tarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen und wird im Fall einer Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch reduziert.

Bei Personen mit Anspruch auf Beihilfe tritt an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung entspricht.
Der Basis-Tarif wird mit vier Selbstbehaltsstufen angeboten: in Höhe von 300, 600, 900 oder 1200 EUR.

In den Basis-Tarif kann nur für ein klar definierten Personenkreis wechseln.

Lesen Sie hier, welche Personen im Basis-Tarif versichert werden können:

  • Personen, die seit dem 31. Dezember 2008 freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden, grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Begründung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.

  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, noch Sozialhilfe erlangen (Ausnahme: Leistungen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII).

  • Beihilfeberechtigte, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen
  • Privatversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben. Sie können unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen jederzeit in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln.n

Personen, die sich vor dem 1. Januar 2009 erstmals privat krankenversichert haben, können nur in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln, wenn sie

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben oder

  • eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder

  • ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder

  • hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind

Da der Basistarif deutlich geringere Leistungen vorsieht, ist für einen Wechsel aus dem Basistarif zurück in einen anderen Tarif immer eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. Diese Prüfung kann für die über den Basistarif hinausgehenden Leistungen (oder einfach nur Mehrleistungen) einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss ergeben.

Was ist der Notlagen-Tarif?

Nach Vorgabe des Gesetzgebers, mussten die privaten Krankenversicherungsunternehmen den  Notlagen-Tarif  für Privatversicherte einführen, die nicht in der Lage sind, Ihrer (Pflicht zur) Beitragszahlung nachzukommen/ Ihre Beiträge zu zahlen. Nachdem das gesetzlich festgelegte Mahnverfahren durchgeführt wurde und die Beiträge nicht gezahlt worden sind, muss der Versicherte in den Notlagen-Tarif überführt werden. Das bedeutet, dass Sie diesen Tarif nicht aktiv auswählen können. Durch seinen deutlich niedrigeren Beitrag entstehen keine hohen Beitragsschulden mehr. Das Beitragskonto kann dadurch zeitnah ausgeglichen werden, um möglichst schnell in den ursprünglichen (umfangreicheren) Versicherungsschutz/Tarif zurückzukehren. Die Leistungen im Notlagen-Tarif bestehen ausschließlich für Behandlungen von akuten Erkrankungen, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen wie bspw. Diabetes.

Wie werden die Beiträge steuerlich berücksichtigt?

Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 01.01.2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung können Sie  in vollem Umfang geltend machen. Die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung sind in Höhe einer Basisabsicherung auf Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Höchstgrenze steuerlich berücksichtigungsfähig.

Der Gesetzgeber erkennt diese Beiträge als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen an. Das Finanzamt erkennt die Vorsorgeaufwendungen jedoch nur dann unbeschränkt an, wenn die Daten vom Versicherungsunternehmen elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt werden.

Die Datenübermittlung an das Finanzamt erfolgt jedes Jahr elektronisch durch uns. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Sie erhalten im März eines jeden Jahres eine Bescheinigung über die übermittelten Daten der gezahlten und erstatteten Beiträge des Vorjahres an das Finanzamt.

Zu den erstatteten Beiträgen zählen zum Beispiel eine Beitragsrückerstattung, Bonuszahlung oder auch eine Rücklastschrift. Auf der Jahresendbescheinigung wird jedoch die Höhe bescheinigt, die unter die Basisabsicherung fällt.

Welche steuerlichen Auswirkungen das Bürgerentlastungsgesetz für Sie konkret hat, erfahren Sie detailliert von Ihrem Steuerberater bzw. dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Weitere wichtige Fragen und Antworten finden Sie im folgenden FAQ-Katalog:

FAQ steuerliche Berücksichtigung Vorsorgeaufwendungen (PDF-Download, 54 KB)

Arbeitgeberwechsel & Familie

Sie möchten Ihr neugeborenes Kind versichern?

Melden Sie sich einfach innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes bei uns. Wir informieren dann umgehend Ihren persönlichen Betreuer. Er wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um den optimalen Versicherungsschutz für Ihr Kind mit Ihnen zu besprechen. Oder wir erstellen Ihnen auf Wunsch auch direkt ein Angebot, wenn Sie schon wissen, in welchem Tarif Ihr Kind versichert werden soll. Wenn der Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender als der eines versicherten Elternteils ist, dann erfolgt keine Gesundheitsprüfung im Rahmen der Kindernachversicherung.

Die Kindernachversicherung kann auf dem Formular Anmeldung zur Kindernachversicherung (PDF-Download , 181 KB) oder auf einem Antragsformular beantragt werden. Wenn uns die ausgefüllte Anmeldung zur Kindernachversicherung oder das ausgefüllte Antragsformular innerhalb von zwei Monaten ab Geburt vorliegen und ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns versichert ist, ist eine rückwirkende Versicherung ab Geburtstermin möglich.

Heirat

Wenn sich durch Heirat Ihr Name ändert, benötigen wir keine Urkunde als Nachweis. Rufen Sie Ihren persönlichen Betreuer oder uns direkt unter 0221 148-41012 an.

Nach einem Arbeits- bzw. Dienstunfall

Hier ist auf jeden Fall Ihre Berufsgenossenschaft bzw. der Dienstherr Ihr erster Ansprechpartner. Sollten diese nicht alle Krankheitskosten übernehmen, erhalten Sie selbstverständlich alle vereinbarten Leistungen aus Ihrer privaten Krankenvollversicherung. Hierzu benötigen wir lediglich eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft oder des Dienstherren über deren Leistungen.

Wechsel des Dienstherrn bei Personen mit Beihilfeanspruch

Durch den Wechsel Ihres Dienstherrn kann sich Ihr Anspruch auf Beihilfe verändern. Wenn Sie uns innerhalb von sechs Monaten den Dienstherrnwechsel mitteilen, passen wir bei Bedarf Ihren Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Tarife ohne eine erneute Gesundheitsprüfung an.

Arbeitgeberwechsel bei Arbeitnehmern im Öffentlichen Dienst

Dann benötigt Ihr neuer Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihren privaten Krankenversicherungsschutz. Diese Arbeitgeberbescheinigung fordern Sie ganz einfach telefonisch bei uns an. Und wenn sich Ihr Gehalt oder die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall geändert hat, sollten Sie zusätzlich auch Ihre Krankentagegeld-Versicherung den neuen Verhältnissen anpassen. Karenzzeit und Höhe des Krankentagegeldes können Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Arbeitgeberwechsel ohne eine erneute Gesundheitsprüfung entsprechend ändern.

Arbeitsunfähigkeit und Krankentagegeld bei Arbeitnehmern im Öffentlichen Dienst

Damit wir Ihr versichertes Krankentagegeld auszahlen können, informieren Sie uns bitte bis spätestens eine Woche  nach Ende der Karenzzeit. Karenzzeit nennt man die Tage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, für die Sie keine Leistungen vereinbart haben. Bitte beachten Sie: Wenn Sie uns verspätet Bescheid geben, können wir das Krankentagegeld nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Meldetag zahlen.

Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst

In diesem Fall entsteht für Arbeitnehmer grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich von dieser Pflicht befreien lassen oder Sie erhalten sich die Vorteile Ihrer privaten Krankenvollversicherung auf einem anderen Wege.

Stellen Sie Ihren Vertrag mit uns einmalig für sechs Monate ruhend und halten Sie sich so den „Weg zurück in die Private“ frei. Ihre Beiträge für die private Krankenvollversicherung entfallen während dieser Zeit. Für weitere Informationen zu diesem Thema fragen Sie einfach Ihren persönlichen Betreuer oder rufen Sie uns unter 0221 148-41012 an. Wir beraten Sie gerne!

Sie machen sich selbstständig?

Als Selbstständiger erhalten Sie weder einen Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung noch eine Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Dementsprechend sollten Sie auch Ihren Versicherungsschutz neu ordnen. Das gilt insbesondere für das Krankentagegeld, das sich jetzt an Ihrem Gewinn orientieren muss. Aber auch eine Verkürzung der Karenzzeit kann unter Umständen sinnvoll für Sie sein. Rufen Sie uns unter 0221 148-41012 an. Wir beraten Sie gerne!