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Infos zu Rechnungen und Erstattung von Krankheitskosten

Rechnung und Erstattung von Krankheitskosten
Einreichen von Behandlungskosten für Beihilfeberechtigte

Bei wem reichen Sie Ihre Krankheitskosten ein?

Sie haben als Beihilfeberechtigter zwei Ansprechpartner für die Erstattung Ihrer Krankheitskosten:

  • Die Beihilfestelle – die für Sie zuständige Beihilfefestsetzungsstelle wird Ihnen von Ihrem Dienstherrn genannt
  • Ihre Private Krankenversicherung der DBV 


Als Beihilfeberechtigter beteiligt sich Ihr Dienstherr an den tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der jeweiligen Beihilfeverordnung Ihres Dienstherrn  (Bundes- oder Landesbeihilfe). 

Häufige Fragen zum Thema Rechnungen und Erstattung von Krankheitskosten

Fragen und Antworten zur Abrechnung

Wie reichen Sie die Behandlungsrechnungen zur Erstattung ein?

Mit Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung bei uns besteht nur ein prozentualer Versicherungsschutz. Für den anderen Teil der Kosten ist Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig. Bei dieser reichen Sie einen schriftlichen Antrag ein, den Sie persönlich unterschreiben. Die dafür vorgesehenen Formblätter erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Mit dem vorgesehenen Formular reichen Sie die Originalrechnungen/-belege bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle ein. Die Zweitschriften der Rechnungen reichen Sie uns zur Erstattung ein.

Übrigens: Sie können Ihre Versicherungsangelegenheiten mit der DBV über unser geschütztes ePortal und die App Meine Gesundheit online verwalten. Übermitteln Sie uns Ihre Zweitschriften online, erhalten Sie auch unsere Leistungsabrechnungen direkt über Meine Gesundheit.

Sie möchten uns die Zweitschriften Ihrer Rechnungen lieber postalisch oder per Fax (0221 148-21290) senden? Dann ist es am einfachsten, wenn Sie dazu unser Erstattungsformular nutzen. Hier können Sie das Erstattungsformular herunterladen und direkt ausfüllen.

DBV Erstattungsformular (PDF 948 KB)

Wie erfolgt die Erstattung durch Ihre private Krankenversicherung?

Wir prüfen die eingereichten Rechnungen auf Basis der versicherten Tarife. Das heißt auch, dass die Leistungen innerhalb des Versicherungszeitraumes erbracht und in Übereinstimmung mit den gebührenrechtlichen Vorschriften abgerechnet wurden. Entsprechend erstatten wir Ihnen die Aufwendungen in tariflicher und prozentual vereinbarter Höhe.

Fehlen Belege oder Angaben wie z. B. die genaue Diagnose, die ärztliche Verordnung oder Anlagen zur Rechnung, so bitten wir Sie, diese nachzureichen. Wir benötigen diese Unterlagen um prüfen zu können, ob eingereichte Rechnungen erstattungsfähig sind. In der privaten Krankenversicherung ist im Rahmen einer ambulanten Behandlung der Versicherte der Vertragspartner eines Arztes, nicht die Krankenversicherung – daher können wir nicht direkt mit dem Arzt in Kontakt treten. 

Wie rechnet der Arzt ab?

Die Rechnungen Ihres Arztes oder Zahnarztes richten sich nach der allgemeinen Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte (GOÄ oder GOZ). Heilpraktiker halten sich an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Ob GOÄ, GOZ oder GebüH – überall sind Höchstgrenzen für die Vergütung festgelegt und jede private Krankenversicherung ist verpflichtet, diese Grenzen bei der Erstattung zu beachten. 

Ärzte:
Ärzte dürfen die in der GOÄ festgelegten Beträge mit einem bestimmten Faktor multiplizieren. Mit welchem Faktor ist abhängig von der Art der Leistung. Dabei wird zwischen ärztlichen, medizinisch-technische und Laborleistungen unterschieden:   

  • Ärztliche Leistungen sind die persönlichen Leistungen des Arztes; sie können vom einfachen bis zum 2,3fachen  Faktor berechnet werden. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein (bis Faktor 3,5 (Höchstsatz)). Dies muss der behandelnde Arzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen. 
  • Medizinisch-technische Leistungen sind solche mit einem hohen Sachkostenanteil (z.B. Infusionen, Injektionen u.ä.) oder solche, die der Arzt nicht selber erbringt (z.B. Röntgenuntersuchungen u.ä.); sie können vom einfachen bis zum 1,8fachen Faktor berechnet werden. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein [bis Faktor 2,5 (Höchstsatz)]. Dies muss der behandelnde Arzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen.  
  • Laborleistungen bemessen sich nach dem einfachen bis 1,15-fachen Faktor. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein [bis Faktor 1,3 (Höchstsatz)]. Dies muss der behandelnde Arzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen.

Wenn Ihr Arzt zu einem höheren Faktor als den Höchstsätzen  abrechnen will,  muss er Ihnen vor Behandlungsbeginn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorlegen. Der Grund für die höhere Abrechnung sollte für sie nachvollziehbar sein. Ob diese höheren  Kosten durch Ihren Versicherungsschutz abgedeckt sind, hängt vom gewählten Tarif ab.

Sollten Sie unsicher sein, in welcher Höhe Ihr Versicherungsschutz diese höheren Kosten abdeckt, kontaktieren Sie uns bitte direkt unter 0221 148-41012.

Wichtige Information für Beihilfeberechtigte:
Honorarvereinbarungen (mit einem Faktor über den Höchstsätzen der GOÄ oder GOZ ) werden von Seiten der Beihilfefestsetzungsstellen in der Regel als nicht wirtschaftlich angemessene  Aufwendungen angesehen. Inwieweit von Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle eine Honorarvereinbarung akzeptiert wird und eine Beihilfefähigkeit besteht, sollten Sie immer im Vorfeld klären.
 
Zahnärzte:
Zahnärzte dürfen die in der GOZ festgelegten Beträge mit einem bestimmten Faktor multiplizieren. Mit welchem Faktor ist abhängig von der Art der Leistung. Dabei wird zwischen ärztlichen, medizinisch-technischen und Laborleistungen unterschieden: 

  • Ärztliche Leistungen sind die persönlichen Leistungen des Zahnarztes; sie können vom einfachen bis zum 2,3fachen Faktor berechnet werden. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein [(bis Faktor 3,5 (Höchstsatz)]. Dies muss der behandelnde Zahnarzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen.
  • Medizinisch-technische Leistungen sind solche mit einem hohen Sachkostenanteil (z.B. Infusionen, Injektionen u.ä.) oder solche, die der Arzt nicht selber erbringt (z.B. Röntgenuntersuchungen u.ä.); sie können vom einfachen bis zum 1,8fachen Faktorsatz berechnet werden. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein [bis Faktor 2,5 (Höchstsatz)]. Dies muss der behandelnde Zahnarzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen.
  • Laborleistungen bemessen sich nach dem einfachen bis 1,15-fachen Faktor. Bei besonders schwierigen Leistungen oder Krankheitsfällen darf dieser Faktor auch höher sein [bis Faktor 1,3 (Höchstsatz)]. Dies muss der behandelnde Zahnarzt selbstverständlich nachvollziehbar begründen.

Wenn Ihr Zahnarzt zu einem höheren Faktor als den Höchstsätzen abrechnen will,  muss er Ihnen vor Behandlungsbeginn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorlegen. Der Grund für die höhere Abrechnung sollte für sie nachvollziehbar sein. Ob diese höheren  Kosten durch Ihren Versicherungsschutz abgedeckt sind, hängt vom gewählten Tarif ab.
 
Sollten Sie unsicher sein, in welcher Höhe Ihr Versicherungsschutz diese höheren Kosten abdeckt, kontaktieren Sie uns bitte direkt unter 0221 148-41012.
 
Wichtige Information für Beihilfeberechtigte:
Honorarvereinbarungen (mit einem Faktor über den Höchstsätzen der GOÄ oder GOZ ) werden von Seiten der Beihilfefestsetzungsstellen in der Regel als nicht wirtschaftlich angemessen  Aufwendungen angesehen. Inwieweit von Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle eine Honorarvereinbarung akzeptiert wird und eine Beihilfefähigkeit besteht, sollten Sie immer im Vorfeld klären.

Welche Informationen finde ich auf der Leistungsabrechnung?

Wir wollen stets dafür sorgen, dass die Leistungsabrechnungen für Sie transparent sind. Auf Ihrer Leistungsabrechnung weisen wir alle Rechnungsbeträge, alle Leistungsbeträge und die etwaigen Differenzen – z. B. aufgrund von Selbstbeteiligung oder einer im Tarif vorgesehenen maximalen Erstattung – detailliert aus.

Übrigens:
Sie können Ihre Versicherungsangelegenheiten über unser geschütztes ePortal Meine Gesundheit online verwalten. Übermitteln Sie uns Ihre Rechnungen online, erhalten Sie auch unsere Leistungsabrechnungen direkt über Meine Gesundheit.

Als Hilfestellung stellen wir Ihnen eine Musterleistungsabrechnung mit erklärenden Texten zur Verfügung. Damit möchten wir Ihnen zukünftig das Lesen und Verstehen Ihrer persönlichen Leistungsabrechnung erleichtern.

Musterleistungsabrechnung DBV (PDF, 1,2 MB)

Haben Sie darüber hinaus Fragen, dann rufen Sie uns einfach an: 0221 148-41012. Wir sind gerne für Sie da!

Werden Kosten für Atteste und Bescheinigungen von DBV übernommen?

Unsere Leistung umfasst eine Kostenerstattung für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Darin eingeschlossen sind ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel.
Ausgeschlossen sind Aufwendungen, die nicht unmittelbar der Heilbehandlung dienen, z. B.:

  • Atteste
  • Bescheinigungen zum Nachweis bei der Krankenhaustagegeldversicherung
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen