Ratgeber LehrerOptimal abgesichert als Lehrer oder Lehramtsanwärter
Mit dem DBV Beratungskonzept für Lehrkräfte und Lehramtsanwärter
Wir schützen die, die unsere Zukunft gestalten
Sicher durch jede Phase Ihrer Lehrerkarriere – ob Sie gerade in die Ausbildung starten, als Beamter auf Widerruf ernannt wurden oder Ihre Probezeit beginnen – wir zeigen Ihnen in unserem Ratgeber, wie Sie sich gegen Dienstunfähigkeit, Haftpflicht und Krankheit absichern und Ihren Versicherungsschutz flexibel an Ihre Karriere anpassen können.
So behalten Sie jederzeit den Überblick und können sich voll auf Ihren Beruf konzentrieren.
Unfall während der Klassenfahrt
Ein Schüler ist beim Klettern an einer ungesicherten Stelle gestürzt und hat sich verletzt, während die Lehrkraft die Aufsichtspflicht verletzt hat. Auch das Nichtbeachten von Warnhinweisen oder das Zulassen riskanter Aktivitäten kann zu einem Schaden führen.
In solchen Fällen kann die Lehrkraft für die Verletzungen haftbar gemacht werden, da sie für die Sicherheit der Schüler verantwortlich ist.
Beamtenrechtliches Disziplinar- oder Strafverfahren
Gegen eine Lehrkraft wird nach einer Beschwerde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das sich über mehrere Monate erstreckt. Die entstehenden Kosten für Rechtsberatung und Verfahren kann eine Diensthaftpflichtversicherung mit passendem Baustein abfedern.
Dienstunfähigkeit oder längerer Krankheitsfall
Eine Lehrerin erkrankt nach jahrelanger Belastung an einem Erschöpfungssyndrom und kann ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Nach amtsärztlicher Begutachtung wird sie dienstunfähig geschrieben und vorzeitig pensioniert – mit entsprechenden Einbußen bei der Versorgung, die sich privat absichern lassen.
Sachschaden durch Fahrlässigkeit
Beim Experimentieren im Chemieunterricht beschädigt eine Lehrkraft aus Unachtsamkeit teures Laborequipment der Schule. Da grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Schule Regress fordern – die Diensthaftpflichtversicherung übernimmt in solchen Fällen den entstandenen Schaden.
Rechtsstreit wegen Elternbeschwerde oder Notenvergabe
Eltern gehen gegen die Notenvergabe einer Lehrkraft rechtlich vor und werfen ihr eine fehlerhafte Bewertung vor. Auch wenn sich der Vorwurf am Ende nicht bestätigt, entstehen der Lehrkraft Kosten für die eigene Rechtsverteidigung, die eine Diensthaftpflichtversicherung übernehmen kann.
Ihr bestehender Versorgungsanspruch ist die Grundlage für Ihre persönliche Absicherung. Daher ist es wichtig, die eigenen Versorgungsansprüche zu kennen.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Beamten auf Widerruf, Beamten auf Probe und verbeamteten Lehrern beim Versicherungsschutz?
Beamte auf Widerruf, auf Probe und verbeamtete Lehrer unterscheiden sich vor allem in ihrer Absicherung: Anwärterbezüge, Versorgungsansprüche und Versicherungsschutz passen sich mit den Laufbahnphasen an.
Eine detaillierte Übersicht und Tipps zu den passenden Policen finden Sie in unserem Ratgeber für Lehrkräfte.
Ratgeber für LehrkräfteWelche Schäden deckt eine Lehrer-Diensthaftpflicht ab?
Als Lehrer haften Sie für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die Sie bei der Aufsichtspflicht verursachen und sind dazu verpflichtet, diese zu ersetzen. Während der dienstlichen Tätigkeit haftet zunächst der Dienstherr.
Jedoch ist bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung ein Regress möglich. Das bedeutet, Sie können als Lehrer persönlich und unbegrenzt haftbar gemacht werden. Die Diensthaftpflichtversicherung deckt diese Regressansprüche ab und kann Sie vor hohen Kosten schützen.
Welche Vorteile eine Lehrer-Diensthaftpflicht hat und wie diese im Schadensfall helfen kann, finden Sie in unserem Ratgeber Haftung bei Lehrern.
DiensthaftpflichtversicherungWelche Versicherungen brauche ich als Lehramtsanwärter:in?
Als Lehramtsanwärter:in haben Sie besondere Risiken und Bedürfnisse. Neben den Pflichtversicherungen gibt es weitere sinnvolle Versicherungen, die Sie abschließen sollten.
Beihilfe verständlich erklärt: So funktioniert sie für Lehrer in NRW/BY
Die Beihilfe für verbeamtete Lehrer:innen ist ein zentrales Element der Absicherung – bereits im Referendariat. Während Ihrer Ausbildung als Lehramtsreferendar bzw. Beamter auf Widerruf sind Sie bereits beihilfeberechtigt. Ihr Dienstherr beteiligt sich im Rahmen der individuellen Beihilfe an den tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.
Der Unterschied zu einem Arbeitnehmer ist, dass Sie keinen Zuschuss zur monatlichen Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) erhalten, sondern einen Anteil Ihrer jeweiligen Krankheitskosten als Beihilfe (individuelle Beihilfe) erstattet bekommen. Diesen Anteil des Dienstherrn nennt man Beihilfebemessungssatz.
In NRW und Bayern ist die Beihilfe besonders attraktiv, weil hier keine pauschale Beihilfe für gesetzlich Versicherte gezahlt wird. Wer in NRW als Beamter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, zahlt den vollen Beitrag allein und der Arbeitgeberanteil entfällt.
Dies hat zur Folge, dass hohe monatliche Kosten bei geringeren Leistungen entstehen. Und auch in Bayern bedeutet eine gesetzliche Krankenversicherung 100 % Eigenbetrag, trotz Verbeamtung.
Es gibt somit keinen finanziellen Ausgleich, wenn man die gesetzliche Krankenversicherung wählt. Damit ist die Beihilfe in Kombination mit der privaten Krankenversicherung klar günstiger.
Dienstunfähigkeit: Was passiert, wenn ich als Lehrer krank werde?
Dienstunfähig wird man, wenn ein Beamter aufgrund von körperlicher oder geistiger Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate lang nicht arbeitsfähig ist und diese Arbeit auch innerhalb der nächsten sechs Monate vermutlich nicht wieder aufnehmen kann.
Die Dienstunfähigkeit muss dabei durch ärztliche Gutachten oder Atteste belegt werden und kann je nach Dienstbereich und spezifischen Regelungen unterschiedlich sein.
Um bei Dienstunfähigkeit finanziell abgesichert zu sein, ist eine individuelle private Vorsorge in Form einer Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll und unbedingt empfehlenswert. Wie Sie sich ausreichend mit einem Versicherungsschutz absichern können, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Dienstunfähigkeitsversicherung.
Dienstunfähigkeitsversicherung