Truppenärztliche Versorgung
Während ihrer Dienstzeit haben alle Soldaten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Die Leistungen aus der truppenärztlichen Versorgung werden vom Sanitätsdienst der Bundeswehr erbracht und umfassen grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen. Im Notfall, per Überweisung des Truppenarztes, oder bei Auslandsurlauben kann aber anstelle eines Truppenarztes bzw. Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt bzw. ein ziviles Krankenhaus aufgesucht werden.
Worauf Sie achten müssen:
- Die truppenärztliche Versorgung bietet keine hundertprozentige Absicherung. So können bei Zahnersatz oder Sehhilfen oder bei Urlauben im Ausland Versorgungslücken entstehen. Diese können Sie aber einfach und günstig durch unsere Zusatzversicherung abdecken.
- Pflegepflichtversicherung für Soldaten ist Pflicht: Mit der Ernennung zum Soldat auf Zeit haben Sie Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Damit endet die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenso endet die Pflegepflichtversicherung in der ehemaligen Gesetzlichen Krankenversicherung und Sie müssen sich selbst um den Abschluss einer Pflegepflichtversicherung kümmern. Dabei stehen Ihnen grundsätzlich zwei Systeme offen. Sie können die Pflegepflichtversicherung entweder bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung beantragen oder bei einer privaten Krankenversicherung.
Eine Pflegepflichtversicherung bei der DBV zu beantragen bietet Ihnen einen klaren finanziellen Vorteil. Denn der Beitrag wird anhand Ihres Eintrittsalters und nicht anhand Ihres Einkommens berechnet. Dadurch ist der Beitrag für die Pflegepflichtversicherung der DBV für Sie deutlich geringer als in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
- Die truppenärztliche Versorgung ist zeitlich befristet. Sie besteht nur, solange Sie Anspruch auf Besoldung haben. D. h. mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
a) haben Berufssoldaten Anspruch auf Beihilfe und müssen den verbleibenden Teil der Krankheitskosten über eine private Krankenversicherung absichern;
b) haben Soldaten auf Zeit aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2019 nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst keinen Beihilfeanspruch mehr, sondern bekommen einen Zuschuss zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung;
c) werden Freiwillig Wehrdienstleistende in Ihrer Vorversicherung weiter versichert. - Die truppenärztliche Versorgung erstreckt sich nicht auf Familienmitglieder. Die Familienmitglieder eines Soldaten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen. Diese muss ebenfalls mit einer privaten Krankenversicherung ergänzt werden.