Privat Krankenversicherte bleiben während der Elternzeit grundsätzlich beitragspflichtig.
Je nach geltender Beihilferegelung haben Verbeamtete während der Elternzeit entweder einen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige:r Familienangehörige:r einer Person mit Beamtenstatus oder einen eigenen Beihilfeanspruch.
Dieser beträgt teilweise (unabhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder) sogar 70 %. Mit dem Ende der Elternzeit besteht wieder Anspruch auf Beihilfe aus dem eigenen Beamtenverhältnis in Höhe von 50 %, wenn weniger als zwei Kinder in der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind (Ausnahmen hiervon gibt es z.B. in den Ländern Hessen und Sachsen).
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Beihilfestelle, ob Sie weiterhin Beihilfeanspruch haben und in welcher Höhe. Informieren Sie uns bitte hierüber. Wir werden dann Ihren Versicherungsschutz prüfen und ggf. anpassen. Bitte vergessen Sie nicht, uns sowohl den Beginn als auch das voraussichtliche Ende Ihrer Elternzeit mitzuteilen.
Verbeamtete haben ggf. Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, den sie beantragen müssen. Entscheidend ist hierbei immer die jeweilige Beihilfeverordnung für Beamte und Beamtinnen des Bundes bzw. der Länder. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig.
Manchmal besteht auch die Möglichkeit, während der Elternzeit in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein. Informieren Sie sich hierüber bitte bei der Krankenkasse Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegattens oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners.