Wichtigste Unterschiede zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat gesetzlich den Auftrag, ihren Versicherten einen weitgehenden Schutz im Krankheitsfall zu gewähren. Die Versorgung soll ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, also das notwendige Maß nicht überschreiten.
Den Leistungskatalog legt grundsätzlich der Gesetzgeber fest. Für die Inanspruchnahme einiger Leistungen werden vom Patienten Zuzahlungen verlangt.
In der GKV wird das Sachleistungsprinzip zugrunde gelegt. Der Arzt rechnet mit der kassenärztlichen Vereinigung ab; zwischen Arzt und Patient besteht kein Vertragsverhältnis. Deswegen erhält der Patient auch in der Regel keinen Einblick in die Abrechnung. Ausnahme: Zuzahlungen bei Behandlungen (z. B. Zahnersatz, Massagen etc.).
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) wählt der Kunde einen bestimmten Tarif aus und legt somit das Niveau und den Umfang seiner Absicherung selber fest. In der PKV wird das Kostenerstattungsprinzip zugrunde gelegt. Der PKV-Versicherte schließt, wenn er sich in die Behandlung eines Arztes begibt, mit diesem einen individuellen Behandlungsvertrag.
Es besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Arzt und dem PKV-Unternehmen. Der Patient kann die Rechnung beim Arzt bezahlen, sie anschließend dem Versicherer vorlegen und erhält nachträglich die Kostenerstattung. Oder er legt die Rechnung dem Versicherer vor, erhält von diesem die tarifliche Leistung und bezahlt im Anschluss den Arzt.
In der Privaten Krankenversicherung profitieren Versicherte von der besten medizinischen Versorgung. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung, in der Versicherte auch Leistungskürzungen hinnehmen müssen, sind die Leistungen in der Privaten Krankenversicherung ein Leben lang garantiert.
Um diese Garantie gewährleisten zu können, schreibt der Gesetzgeber den PKV-Unternehmen vor, ihre Tarife so zu kalkulieren, dass sie nicht nur die heutigen, sondern auch die zukünftig zu erwartenden Gesundheitskosten abdecken.
Dabei kann man natürlich immer nur von dem aktuellen Stand der Preise und der medizinischen Entwicklung ausgehen. Deswegen schreibt der Gesetzgeber ferner vor, dass jedes PKV-Unternehmen jährlich seine Beiträge überprüfen muss.
Der verantwortliche Aktuar und ein unabhängiger Treuhänder überprüfen die Beitragskalkulation. Und schließlich wacht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Richtigkeit der Kalkulation.
Hinweise für Beihilfeberechtigte
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Für den anderen Teil der Kosten ist Ihre Beihilfefestsetzungsstelle zuständig. Zur Vereinfachung der Kostenerstattung für Sie reichen Sie bitte die Originalbelege bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle ein.
Die Zweitschriften der Arztrechnungen können Sie zur Erstattung an die DBV senden.
Die Wahl des Arztes
Oft macht es Sinn, bei einer akuten Erkrankung zunächst den Hausarzt aufzusuchen. Dies ist in der Regel ein praktischer Arzt bzw. ein Arzt für Allgemeinmedizin. Zu ihm hat man meist schon ein längerfristiges Vertrauensverhältnis und er kennt Sie und Ihre Vorgeschichte. Oftmals liegen ihm bereits Untersuchungsergebnisse vor, um Ihnen eine weitergehende fachärztliche Behandlung anzuraten.
Gerade, wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Facharzt der richtige Ansprechpartner für Sie ist, kann Ihr Hausarzt weiterhelfen. Er kann Ihnen den richtigen Facharzt empfehlen. Daher ist ein guter Hausarzt, der mit Rat und Tat zur Seite steht, von großem Vorteil! Natürlich können Sie aber auch auf dem direkten Weg zum Facharzt gehen, denn Sie haben freie Arztwahl.
Sollten Sie noch auf der Suche nach einem geeigneten Hausarzt oder Facharzt sein, stehen Ihnen unsere erfahrenen Berater am Gesundheitstelefon unter 0221 148-41444 gerne zur Verfügung. Oder schauen Sie hier nach, ob es in Ihrer Nähe schon einen Partnerarzt von AXA/DBV gibt:
Bitte achten Sie darauf, welchen Tarif Sie bei der DBV abgeschlossen haben. Mit der Entscheidung für den Tarif EL Bonus (-N, -U), EL 400 (-N) oder EL (-N) haben Sie sich für das Primärarztprinzip entschieden. Dabei gibt es Besonderheiten zu beachten, die die Erstattungshöhe beeinflussen können.
Das Primärarzt-Prinzip sieht vor, dass immer zuerst ein Primärarzt konsultiert wird. Stellt dieser fest, dass eine Folgebehandlung durch einen Facharzt medizinisch notwendig ist, überweist er an einen Arzt der entsprechenden Fachrichtung. Wird der Facharzt ohne Überweisung eines Primärarztes konsultiert, sind die Kosten der fachärztlichen Behandlung nicht zu 100 % erstattungsfähig.
Sind Sie im Tarif EL Bonus (-N, -U), EL 400 (-N) oder EL (-N) versichert, sollte die Erstbehandlung deswegen immer durch einen Primärarzt erfolgen. Bei folgenden Ärzten handelt es sich um Primärärzte:
- Ärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärzte für Gynäkologie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderärzte)
- Praktische Ärzte
- Fachärzte für Augenheilkunde (Augenärzte)
- Not- und Bereitschaftsärzte
Bitte beachten, wenn Sie den Tarif El Bonus und einen Internisten als Hausarzt haben
Ein Internist ist ein Facharzt für Innere Medizin und kein Primärarzt im Sinne des Primärarzt-Prinzips ist. Es kommt in diesem Zusammenhang häufiger zu Missverständnissen, da das Primärarzt-Prinzip vielfach auch als Hausarzt-Prinzip verstanden wird.
Wenn Sie also einen Internisten (Facharzt für Innere Medizin) als Hausarzt haben, werden die Kosten Facharztbehandlung eingestuft und sind nicht zu 100 % erstattungsfähig.
Es gibt eine Ausnahme: Sollten Sie seit 3 Jahren vor Versicherungsbeginn einen Internisten als persönlichen Hausarzt haben, erkennt die DBV diesen auch als Primärarzt an. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie haben den Internisten bereits bei Vertragsabschluss im Antrag als Hausarzt angegeben.
- Ihr Internist hat Sie in den letzten 3 Jahren vor Versicherungsbeginn allgemeinmedizinisch, d. h. als Hausarzt behandelt, und zwar für Erkrankungen, für die normalerweise ein Hausarzt/Primärarzt aufgesucht wird.
- Anhand eines Berichtes Ihres Internisten wird der entsprechende Behandlungsverlauf der letzten 3 Jahre bestätigt.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erkennen wir den genannten Internisten als Primärarzt an. Hinsichtlich der tariflichen Leistungen wird er einem praktischen Arzt gleichgestellt. Eine Überweisung für eine Erstbehandlung wird für diesen bestimmten Internisten nicht mehr benötigt. Die Leistungen können dann zu 100 % erstattet werden.
Vielleicht wussten Sie gar nicht, dass Ihr Hausarzt auch gleichzeitig Facharzt für innere Medizin ist und haben es deswegen auch nicht im Antrag angegeben. In diesem Fall bieten wir Ihnen an, dass wir im Nachhinein prüfen, ob die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Hierzu füllen Sie bitte in dem folgenden Fragebogen zunächst selber die Schweigepflichtentbindungserklärung aus. Danach schicken Sie bitte den gesamten Fragebogen an Ihren Arzt mit der Bitte ihn ausgefüllt an uns zurückzuschicken. Wir prüfen dann, ob wir Ihren Internisten als Primärarzt anerkennen können.
Fragebogen für Primärarzt (Internist) (PDF, 555 KB)