Wissenswertes, bevor Sie zum Zahnarzt gehen
Als Privatversicherter haben Sie die freie Wahl, von welchem niedergelassenen und zugelassenen Zahnarzt Sie sich behandeln lassen möchten. Vielleicht haben Sie schon einen Zahnarzt, bei dem Sie in Behandlung sind und dem Sie vertrauen.
Waren Sie zuvor gesetzlich versichert, so kannte Ihr Zahnarzt den Umfang Ihres Versicherungsschutzes, da dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einem privat krankenversicherten Patienten kennt der Zahnarzt den Leistungsumfang grundsätzlich nicht. Es sei denn, Sie klären Ihren Zahnarzt darüber auf.
Bei privaten Krankenversicherungen ist der Versicherungsschutz vom gewählten Tarif abhängig. Je nach gewähltem Versicherungstarif können die Leistungen sehr unterschiedlich sein.
Für Sie ist es wichtig, die Leistungen Ihres Versicherungstarifes zu kennen. Denn davon ist abhängig, welche Erstattung Sie am Ende bekommen und, was Sie selber tragen müssen – der sogenannte Eigenanteil. Zusätzlich ist es hilfreich, wenn Sie Ihrem Zahnarzt sagen, wie viel und wofür Ihr Versicherungsschutz leistet.
Gerade bei zahnärztlichen Behandlungen gibt es häufig Behandlungsalternativen. So kann ein Zahn z.B. mit einer Kunststoff- oder Keramikfüllung versehen werden; eine Krone kann aus Metall und keramisch verblendet oder aus Vollkeramik hergestellt werden. Umso wichtiger ist es, dass Ihr Zahnarzt vor Erstellung eines Heil- und Kostenplanes Ihren Krankenversicherungsschutz kennt.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Beachten Sie bitte, dass bei Ihrer privaten Krankheitskostenversicherung nur ein prozentualer Versicherungsschutz besteht. Bitte nehmen Sie, am besten vor der Behandlung, Kontakt mit Ihrer zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle auf, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen und, in welchem Umfang die Kosten für die erforderlichen zahnärztlichen Maßnahmen beihilfefähig sind.
Zahnstaffel
Als Neukunde gilt für Sie in den ersten vier Jahren die sogenannte Zahnstaffel. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie während der ersten vier Versicherungsjahre auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Dies schließt auch die vom Zahnarzt verordneten Medikamente ein.
Der Versicherungsschutz und die damit verbundene maximale Erstattung, erhöht sich mit jedem Jahr bis die Zahnstaffel nach vier Jahren komplett entfällt.
Das Versicherungsjahr ist grundsätzlich mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen und endet mit dem 31.12., auch dann, wenn ein Vertrag unterjährig begonnen hat. Auch für dieses verkürzte erste Versicherungsjahr gilt die Zahnstaffel. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Rumpfjahr.
Vertragsbeginn ist der 01.04.2014. Dann zählt der Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.12.2014 als erstes Jahr der Zahnstaffel. Das 2. Jahr der Zahnstaffel gilt ab 01.01.2015 bis 31.12.2015. Und so weiter. Die Zahnstaffel endet zum 01.01.2018. Entscheidend für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren ist immer das Behandlungsdatum.
Auf welche Beträge die Erstattung während der Zahnstaffel begrenzt ist, hängt von Ihrem gewählten Zahntarif ab. Insbesondere während der laufenden Zahnstaffel schauen Sie am besten vor einer notwendigen Zahnbehandlung, welchen maximalen Erstattungsbetrag Ihr Tarif vorsieht.
Hinweis: Die Begrenzung durch die Zahnstaffel gilt nicht, wenn Sie aufgrund eines Unfalls zahnärztlich behandelt werden müssen.
Tarife
In der Leistungsbeschreibung zu Ihrem Zahntarif finden Sie die für Sie jeweils gültigen Beträge der Zahnstaffel (unter Abschnitt D). Welchen Tarif Sie abgeschlossen haben, entnehmen Sie einfach dem Versicherungsschein.
Weitere Informationen zu den wichtigen Tarifen im Überblick (PDF-Dokumente)Versichertenkarte
Auch als Privatpatient werden Sie häufig in der Praxis um Ihre Versichertenkarte gebeten. Sie enthält Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum und Ihre Versicherungsnummer. Informationen zu Ihrem Zahntarif bzw. dem damit verbundenen Versicherungsschutz sind daraus für ambulante Behandlungen nicht ersichtlich, sie dient nur als eine Art Ausweis.
Viele Zahnärzte rechnen über ein externes Unternehmen ab, z. B. über eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS). Für diesen Abrechnungsmodus benötigt der Zahnarzt Ihr Einverständnis, da persönliche und medizinische Daten an Dritte übermittelt werden.
Deswegen holt die Zahnarztpraxis, meist direkt bei der Anmeldung durch die Zahnarzthelfer/innen, bei Ihnen die entsprechende Erlaubnis ein. Dies ist eine übliche Vorgehensweise, bei der Sie eine schriftliche Vorlage unterzeichnen.