Der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) - die Interessenvertretung aller Soldaten
Der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) ist die Interessenvertretung aller Menschen der Bundeswehr. Er vertritt in allen Fragen des Dienst-, Sozial- und Versorgungsrechts die Interessen seiner rund 200.000 Mitglieder – aktive Soldaten, Reservisten, Ehemalige und Hinterbliebene, zivile Angehörige der Bundeswehr sowie fördernde Mitglieder.
Rahmenvertrag Bundeswehr
Der Rahmenvertrag Bundeswehr sichert den Soldaten seit 60 Jahren günstige Konditionen für die persönliche Vorsorge.
Aufgrund unserer über 60 Jahre alten Partnerschaft mit dem dem Deutschen Bundeswehr-Verband, kennen wir die speziellen Problematiken unserer Soldaten ganz genau und können Ihnen die passenden Versicherungslösungen anbieten. Weitere Informationen zu unserer Partnerschaft mit DBwV erhalten Sie in unserem Video (Dauer 4:13 min).
Weitere Informationen zu unserer Partnerschaft mit dem Deutschen BundeswehrVerband (DBwV)
Bereits wenige Monate nach Gründung des Deutschen BundeswehrVerband wurde die Zusammenarbeit mit der DBV zum 01.09.1956 für die Bereiche Lebens- und Sterbegeldversicherung, beschlossen. Heute hat die DBV auch die Empfehlung des DBwV für die Unfall- und Kfz-Versicherung sowie für alle Sachversicherungen. Seit 2014 besteht eine obligatorische Diensthaftpflichtversicherung für alle Mitglieder des DBwV.
Darüber hinaus bietet die DBV die ganze Palette aller speziell für den Soldaten benötigten Versicherungen an. Mitglieder des DBwV erhalten Beitragsvorteile und profitieren von speziell ausgebildeten Bundeswehr-Betreuern an allen Standorten. Die DBV ist Federführer des Rahmenvertrages Bw der die Dienstunfähigkeitsabsicherung auch für besonders gefährdetes Personal (§ 63 SVG) und auch das aktive Kriegsrisiko bei den mandatierten Auslandseinsätzen absichert.
Vorsitzender DBwV
Oberst André Wüstner
Interessenvertretung aller Menschen der Bundeswehr
Stresemannstraße 57
10963 Berlin
Bundeswehr-Betreuersuche
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Schnell-Check - Vorsorge für den Einsatz
Immer wieder kommt es vor, dass in einem Schadenfall Versicherungen von der sogenannten „Kriegsklausel“ und dem damit verbundenem „Leistungsverweigerungsrecht“ Gebrauch machen und keinerlei finanzielle Leistung gezahlt wird. Wichtig ist, dass in diesen Fällen, der Soldat auf die Ausfallbürgschaft des Bundes (Schadenausgleich gemäß § 63b SVG) zurückgreifen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Ablehnung alleine aufgrund der Kriegsklausel erfolgt ist und nicht aus anderen Gründen. Fragen Sie im Zweifelsfall einen unserer speziell geschulten Berater.
Die Einsatzversorgungsgesetze und Einsatzweiterverwendungsgesetze beinhalten viele soziale Sicherungsmaßnahmen. Diese alleine reichen aber nicht aus, um für den Fall der Fälle sich und die Familie ausreichend abgesichert zu haben..
Wissenwertes zur Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes mbH (FöG )
Die Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes mbH
Die Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes mbH (FöG) fördert und unterstützt in einer gemeinnützigen Form die Mitglieder des Deutschen BundeswehrVerbandes, ohne auf eigenes Gewinnstreben ausgerichtet zu sein. Sie wurde 1977 in Bonn gegründet. Alleiniger Gesellschafter der Förderungsgesellschaft ist der Deutsche BundeswehrVerband e.V.
Welche Aufgaben hat die FöG?
Der Deutsche BundeswehrVerband übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern sowie deren Familienangehörigen und Hinterbliebenen die verschiedensten Aufgaben. Neben der Wahrnehmung der allgemeinen, ideellen, sozialen und beruflichen Interessen auch die Betreuung der sozialen Belange. Daher wurden bereits wenige Jahre nach der Gründung alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, auch der soziale Aufgabenbereich, der Förderungsgesellschaft des DBwV mbH (FöG) als einer selbstständigen Einrichtung übertragen.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Gesellschaft gehört es, Versorgungslücken der Mitglieder der DBwV zu erkennen und diesen durch regelmäßige Informationen und Unterbreitung eines auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Leistungsangebotes entgegenzuwirken.